AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vision Unltd. Creative Worx GmbH

Geltungsbereich

a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Vermietungen, Beratungsleistungen, Online-Dienste, Auskünften und ähnlichem zwischen der Firma VISION UNLTD. CREATIVE WORX GmbH (im Folgenden VUCX genannt) und ihren sämtlichen Geschäftspartnern sowohl auf der Besteller- als auch auf der Lieferantenseite (im Folgenden Vertragspartner genannt). 

b) Diese AGB sind für die Vertragsbeziehungen allein maßgebend, es sei denn, dass Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Abweichende AGB sind für VUCX nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an, auch wenn wir Aufträge ausführen, ohne zuvor nochmals ausdrücklich diesen Bedingungen zu widersprechen. 

c) Sind unsere AGB dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Weiterhin liegen die AGB in den Geschäftsräumen von VUCX aus und sind im Internet unter www.vucx.de im Menüpunkt "AGB" einsehbar und auszudrucken. 

d) VUCX ist berechtigt, den Inhalt eines Vertrages mit Zustimmung des Vertragspartners zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von VUCX für den Vertragspartner zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Vertragspartner der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Auf diese Folge wird der Vertragspartner in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. 

e) VUCX kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Vertragspartner steht für diesen Fall das Recht der fristlosen Kündigung zu. 

Zustandekommen von Inhalt und Vereinbarungen

a) Angebote von VUCX sind freibleibend, sofern nicht schriftlich eine Bindefrist vermerkt ist. 

b) Verträge kommen mit schriftlicher Bestätigung (Auftragsbestätigung oder durch ein von dem Vertragspartner gesendetes Bestellformular) oder durch mündliche Bestätigung oder durch Ausführung, Lieferung/Rechnungsstellung durch VUCX zustande. Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Änderungen am Vertrag, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch VUCX, dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich. 

c) Sofern VUCX ein individuelles Angebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Vertragspartners. Der Vertragspartner trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Sofern der Vertragspartner verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, sind diese schriftlich abzugeben. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens VUCX wirksam. 

d) Soweit der Vertragspartner den Vertrag mit VUCX im Rahmen seines Handelsgewerbes als Kaufmann geschlossen hat, gilt darüber hinaus noch folgendes: Bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen dient das Bestellformular und/oder die Auftragsbestätigung dem Zweck, den Inhalt der Verhandlungen für die Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Das Vertragsverhältnis kommt daher bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen mit dem Inhalt der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung zustande, soweit der Vertragspartner der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht. 

e) Soweit VUCX Waren Dritter vertreibt, gelten bezüglich der Systemvoraussetzungen und der Leistungen der gelieferten Produkte die Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller. VUCX übernimmt keine Garantie für die Funktions- bzw. Einsatzfähigkeit der gelieferten Waren für einen bestimmten Zweck. 

f) Technische Änderungen und geringfügige Abweichungen der von VUCX zu liefernden Produkte sind insoweit vorbehalten, als sie dem Vertragspartner nach billigem Ermessen zuzumuten sind. Werden Produkte nach Vertragsabschluss technisch verbessert, ist ein Anspruch auf Lieferung der bisherigen, nicht verbesserten Version ausgeschlossen. Ist dem Vertragspartner die Abnahme der technisch verbesserten Version aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten, kann er unter Ausschluss weiterer Rechte vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss unverzüglich schriftlich erklärt werden. 

 

Die AGB sind in folgende Teilbereiche gegliedert:

1. Film- und Videoproduktion

2. Design

3. Fotografie

4. Beratungsleistungen im IT-Bereich; Programmierung inklusive Web- und App-Applikationen und Individual Software

5. Beratungsleistungen im IT-Bereich; Programmierung inklusive Web- und App-Applikationen und Individual Software

6. Entwicklung eines Internetauftritts

7. Public  Relations

8. Social Media Dienstleistungen

 

1. Film- & Videoproduktion

1.1 Auftragserteilung

1.1.1 VUCX übernimmt Aufträge: zur Produktion und Nachbearbeitung von Film, – Video- Audiomaterial sowie komplette Auftragsproduktionen mit redaktionellem Inhalt, zur Konzeption von cross-medialen Vermarktungskonzepten, zur Erarbeitung und Umsetzung von Grafik- und Produktionskonzepten im analogen und digitalen Bereich (inklusive Internetprogrammierung, DVD Produktionen, App Programmierung etc.), zur Fotoproduktion, zur Entwicklung und Verarbeitung zwei- und dreidimensionaler visueller Darstellungen

1.1.2 VUCX erstellt für jeden Auftrag ein schriftliches Angebot nach Maßgabe des von dem Kunden nachgefragten Inhalts des Auftrags(Materialeingang, Bearbeitung, Materialausgang und ggf. redaktionellem Inhalt). Ein Vertrag kommt durch Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande. Lieferfristen sind nach Tag und Uhrzeit nur verbindlich, sofern dies im Angebot ausdrücklich ausgewiesen ist, ansonsten handelt es sich um rechtsverbindliche Angaben für die übliche Bearbeitungs- und Lieferzeit.

 

1.2 Pflichten des Kunden

1.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, VUCX nach branchenüblichen Standards bearbeitungsfähiges Bild- und Tonmaterial im vereinbarten Datenformat so rechtzeitig zu übergeben, dass die Ausführung des Auftrags innerhalb üblicher Fristen gewährleistet ist.

1.2.2 Genügt das Bild- und Tonmaterial den vorgenannten Anforderungen nicht, ist VUCX berechtigt, die Ausführung des Auftrags abzulehnen und bei Nichtabhilfe vom Vertrag zurückzutreten. Daneben ist VUCX berechtigt, dem Kunden ein neues Angebot für die Ausführung des Auftrags zu unterbreiten, sofern die Erbringung der vom Kunden nachgefragten Leistung unter erhöhtem technischen und/oder zeitlichen Aufwand möglich ist und/oder sich die Rahmenbedingungen und Inhalte verändert haben.

1.2.3 Bei nicht rechtzeitiger Übergabe des Ausgangmaterials verlängert sich die Bearbeitungsfrist für VUCX entsprechend. Bei erheblichen Fristüberschreitungen ist VUCX berechtigt, die Ausführung des Auftrags abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten.

1.2.4 Der Kunde gewährleistet, dass das an VUCX zur Bearbeitung übergebene Material frei von jeglichen Rechten Dritter ist (insbesondere Eigentums-, Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte sowie Rechte am eigenen Bild) und/oder ihm Rechte für Nutzung- und Bearbeitung des Materials im für die Erteilung des an VUCX zu erteilenden Auftrags notwendigen Umfang erteilt sind. Der Kunde gewährleistet des Weiteren, dass durch die Ausführung des Auftrags keine gesetzlichen Verbote oder Beschränkungen verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, VUCX von jeglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung deren Rechte oder wegen der Verletzung behördlicher Verbote oder Beschränkungen freizustellen.

1.2.5 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass VUCX die Ergebnisse der Leistungserbringung oder Teile hiervon als Referenz zur Eigenwerbung und zur Kundenberatung unentgeltlich nutzt. Dies gilt auch für Eigenwerbung im Internet.

1.2.6 Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen. Als Richtwerte gelten: 

- Stornierung bis zu 1 Woche vor Produktionsbeginn: 25% 

- Stornierung bis zu 3 Tagen vor Produktionsbeginn: 50% 

- Stornierung innerhalb eines Tages vor Produktionsbeginn: 100% 

Bis dato angefallene Recherchekosten sind in jedem Fall voll zu zahlen. 

 

1.3 Preise, Versand

1.3.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

1.3.2 Fracht, Zoll, Kurierkosten oder sonstige mit der Versendung verbundene Spesen werden separat berechnet.

 

1.4 Zahlung

1.4.1 Die Preise von VUCX sind Nettopreise ab Köln. Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt VUCX Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen. Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. 

1.4.2 Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

1.4.3 Bei Auftragserteilung werden 40% der Auftragssumme als Anzahlung und 60% bei Abnahme fällig, im Fall einer Realdreh Produktion sind 60% der Kalkulationssumme bei Produktionsstart und 40% bei Abnahme fällig, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

1.4.4 30 Tage nach Rechnungsdatum wird die erste Zahlungserinnerung (Erinnerung) per E-Mail und 40 Tage nach Rechnungsdatum die zweite und letzte Mahnung verschickt. VUCX hat das Recht, nach der ersten Erinnerung Mahnspesen von € 40 zu belasten. Ab Mahnstufe 2 werden Verzugszinsen von 8% über den Basiszinssatz auf den geschuldeten Betrag erhoben.

1.4.5 Kommt der Kunde mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen der VUCX zur sofortigen Zahlung fällig.

1.4.6 Ausgeschlossen sind Abzüge jeglicher Art.

1.4.7 Vor vollständiger Bezahlung aller fälligen Rechnungsbeiträge, einschließlich der Verzugszinsen, ist die VUCX zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet.

1.4.8 Alle bei VUCX eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn die Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.  

 

1.5 Leistungen von VUCX

Rechte- und Eigentumsvorbehalt, Gefahrenübergang

1.5.1 VUCX bearbeitet den Auftrag nach branchenüblichem Standards. Geschuldet ist sendefähiges (Fernseh- und/oder Rundfunk) und/oder Foto-/Video-/Audio-datenträgertaugliches Material im vereinbarten Datenformat, auf dem vereinbarten Datenträger und in vereinbarter Anzahl. Soweit VUCX durch die Ausführung des Auftrags eigene Urheber- oder Leistungsschutzrechte erwirbt, räumt VUCX dem Kunden im Rahmen des Vertragszwecks die notwendigen Nutzungsrechte weder uneingeschränkt noch zeitlich unbefristet ein (falls nicht anders geregelt) (ausschließliche Lizenz).

1.5.2 Eine Einräumung der Rechte gem. 1.5.1 ist dann nur aufschiebend bedingt und wird erst mit der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung wirksam. Des Weiteren behält sich VUCX das Eigentum an dem Datenträger, auf dem seine Leistung vereinbarungsgemäß zu liefern ist, bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung vor.

1.5.3 Soweit vereinbart, hält VUCX eine Kopie seiner Leistung für den Kunden vor. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, hält VUCX eine Kopie seiner Leistung für einen Zeitraum von vier Wochen vor.

1.5.4 Die Gefahr geht mit Übergabe der Leistung auf den Kunden über. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden versandt (auch digitale Versandwege), geht die Gefahr mit Aushändigung der Leistung an den mit der Durchführung der Versendung beauftragten Dienstleister über. Der Versand erfolgt unversichert, es sei denn, mit dem Kunden wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

1.5.5 Hat der Auftraggeber VUCX keine ausdrückliche Weisung hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. VUCX behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 

 

1.6 Gewährleistung, Haftung

1.6.1 Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er verpflichtet, die von VUCX erbrachten Leistungen unverzüglich, auf ihre ordnungsgemäße Ausführung und etwaige Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. (§377f. HGB).

1.6.2 Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung des Vertragsgegenstandes bzw. der Werksleistung durch den Kunden verursacht wurden.

1.6.3 Zur Nachbesserung ist VUCX nur im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet. Inhaltliche Korrekturen werden kostenpflichtig im Rahmen der Möglichkeiten durchgeführt. Sollte eine Nachbesserung nicht möglich sein oder fehlgeschlagen, ist der Kunde nicht zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Wird der Rücktritt vom Vertrag erklärt, ist ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Besteht der Mangel in einem technischen Defekt des gelieferten Datenträgers, beschränken sich die Rechte des Kunden auf Nachbesserung dahingehend, dass nur die Auslieferung der Leistung auf einem ordnungsgemäßen Datenträger verlangt werden kann. Die Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit der Kunde keine Kopie des VUCX zur Bearbeitung übergebenen Materials zurückbehalten hat.

1.6.4 Ist der Kunde kein Verbraucher, ist die Haftung von VUCX für jegliche Schäden ausgeschlossen, es sei denn, VUCX hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt und/oder der Schaden ist im Rahmen der gesetzlichen Verschuldens- oder Gefährdungshaftung an Leben, Körper, oder Gesundheit eines Menschen eingetreten. Haftet VUCX dem Grunde nach, so ist die Haftung für Mangelfolgeschäden auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. Dasselbe gilt für Verzögerungsschäden.

1.6.5 Sofern VUCX notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von VUCX. VUCX haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

1.6.6 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Designs, Konzepten, Drehbücher, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Vertragspartner übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Ton und Bild (analog & digital).

1.6.7 Für die vom Vertragspartner freigegebenen Entwürfen, Designs, Konzepten, Drehbücher, Reinausführungen oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von VUCX.

1.6.8 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet VUCX nicht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten (auch Textvorschläge) selbständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er Entwürfe und sonstigen Arbeiten (auch Textvorschläge) im geschäftlichen Verkehr verwendet. Für die vom Vertragspartner zur Vervielfältigung oder sonstige Publizierung (u.a. auch Veröffentlichung im TV und Internet) freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung.

1.6.9 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim VUCX geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

 

1.7 Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz

Bei jeglicher unberechtigten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Materials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

 

1.8 Schlussbestimmungen

1.8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsart und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz der VUCX, Köln.

1.8.2 Die Anwendbarkeit des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

 

2. Design

Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) und AGB für Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen von Vision Unltd. Creative Worx GmbH (im folgenden Designer).

a) Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AVG/AGB genannt) gelten für alle vom Designer durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

b) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Designers durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Produktes zur Nutzung.

c) Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Designer diese schriftlich anerkennt.

d) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Designers.

 

2.1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2.1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

2.1.4 Der Designer überträgt dem Vertragspartner die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nachvollständiger Bezahlung der Vergütung über.

2.1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.1.6 Vorschläge des Vertragspartners oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

2.2 Vergütung

2.2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.2.3 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Vertragspartner erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

2.3 Fälligkeit der Vergütung

2.3.1 Die Preise von VUCX sind Nettopreise ab Köln. Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt VUCX Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen. Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. 

2.3.2 Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

2.3.3 30 Tage nach Rechnungsdatum wird die erste Zahlungserinnerung (Erinnerung) per E-Mail und 40 Tage nach Rechnungsdatum die zweite und letzte Mahnung verschickt. 

Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen oder ist durch den KVA nicht gesondert angeboten, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

2.3.4 VUCX hat das Recht, nach der ersten Erinnerung Mahnspesen von € 40 zu belasten. Ab Mahnstufe 2 werden Verzugszinsen von 8% über den Basiszinssatz auf den geschuldeten Betrag erhoben.

2.3.5 Alle bei VUCX eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn die Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.  

2.3.6 Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen. Als Richtwerte gelten: 

- Stornierung bis zu 1 Woche vor Produktionsbeginn: 25% 

- Stornierung bis zu 3 Tagen vor Produktionsbeginn: 50% 

- Stornierung innerhalb eines Tages vor Produktionsbeginn: 100% 

Bis dato angefallene Recherchekosten sind in jedem Fall voll zu zahlen. 

 

2.4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

2.4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

2.4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Vertragspartners zu bestellen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

2.4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Vertragspartner, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

2.4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind, so weit nicht anders vereinbart, vom Vertragspartner mit einem Aufschlag von 15% zu erstatten.

2.4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Vertragspartner abgesprochen sind, sind vom Vertragspartner zu erstatten.

 

2.5 Eigentumsvorbehalt

2.5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

2.5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Vertragspartner die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

2.5.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Vertragspartners.

2.5.4 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Vertragspartner herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Vertragspartner Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

 

2.6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

2.6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

2.6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Vertragspartner dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

2.7 Verwendung von Stockmaterial

2.7.1 Wenn VUCX im Auftrag des Kunden Stockmaterial erwirbt, kann das Material nur von VUCX für die Erstellung von Designs und Designelementen verwendet werden. Der Kunde darf das Material nicht an andere Agenturen zur Verwendung weitergeben. 

Alternativ kann der Kunde selbst Stockmaterial erwerben und dieses VUCX zur Verwendung zur Verfügung stellen.

2.7.2 Vor dem Erwerb von Stockmaterial durch VUCX erklärt der Kunde schriftlich oder mündlich, zu welchen Nutzungszwecken das Stockmaterial verwendet wird (redaktionell oder kommerziell).

 

2.8 Haftung

2.8.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

2.8.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

2.8.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.8.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Vertragspartner übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

2.8.5 Für die vom Vertragspartner freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

2.8.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten (auch Textvorschläge) selbständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er Entwürfe und sonstigen Arbeiten (auch Textvorschläge) im geschäftlichen Verkehr verwendet. Für die vom Vertragspartner zur Vervielfältigung oder sonstige Publizierung (u.a. auch Veröffentlichung im TV und Internet) freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung.

2.8.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

 

2.9 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

2.9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Vertragspartner während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2.9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

2.9.3 Der Vertragspartner versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur

Verwendung berechtigt sein, stellt der Vertragspartner den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

2.10 Gewährleistung, Haftung

2.10.1 Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, ist er verpflichtet, die vom Designer erbrachten Leistungen unverzüglich, auf ihre ordnungsgemäße Ausführung und etwaige Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen (§377f. HGB).

2.10.2 Dem Vertragspartner stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung des Vertragsgegenstandes bzw. der Werksleistung durch den Vertragspartner verursacht wurden.

2.10.3 Zur Nachbesserung ist der Designer nur im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet. Inhaltliche Korrekturen werden kostenpflichtig im Rahmen der Möglichkeiten durchgeführt. Sollte eine Nachbesserung nicht möglich sein oder fehlgeschlagen, ist der Vertragspartner nicht zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei unerheblichen Mängeln ist das recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Wird der Rücktritt vom Vertrag erklärt, ist ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner keine Kopie des dem Designer zur Bearbeitung übergebenen Materials zurückbehalten hat.

2.10.4 Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, ist die Haftung des Designers für jegliche Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Designer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt und/oder der Schaden ist im Rahmen der gesetzlichen Verschuldens- oder Gefährdungshaftung an Leben, Körper, oder Gesundheit eines Menschen eingetreten. Haftet der Designer dem Grunde nach, so ist die Haftung für Mangelfolgeschäden auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. Dasselbe gilt für Verzögerungsschäden.

2.10.5 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.10.6 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Designs, Konzepten, Drehbücher, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Vertragspartner übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Ton und Bild (analog und digital).

2.10.7 Für die vom Vertragspartner freigegebenen Entwürfe, Designs, Konzepte, Drehbücher, Reinausführungen oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

2.10.8 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten (auch Textvorschläge) selbständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er Entwürfe und sonstigen Arbeiten (auch Textvorschläge) im geschäftlichen Verkehr verwendet. Für die vom Vertragspartner zur Vervielfältigung oder sonstige Publizierung (u.a. auch Veröffentlichung im TV und Internet) freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung.

2.10.9 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim VUCX geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

2.10.10 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass VUCX die Ergebnisse der Leistungserbringung oder Teile hiervon als Referenz zur Eigenwerbung und zur Kundenberatung unentgeltlich nutzt. Dies gilt auch für Eigenwerbung im Internet.

 

2.11 Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz

Bei jeglicher unberechtigten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Materials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

 

2.12 Schlussabstimmungen

2.12.1 Gerichtsstand für sämtliche Klagen, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Vertragspartner und VUCX ergeben, ist Köln.

2.12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

2.12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

 

3. Fotografie

Allgemeines

a) Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von VUCX GmbH (nachfolgend Fotograf) durchgeführten Foto Aufträge und damit in Zusammenhang stehenden Angebote, Lieferungen und Leistungen.

b) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

c) Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

d) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.

 

3.1 Produktionsaufträge

3.1.1 Kostenvoranschläge des Bildautors sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Bildautor nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist. 

3.1.2 Der Auftraggeber darf dem Bildautor für die Aufnahmearbeiten nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. 

3.1.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Bildautor den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen, es sei denn etwas anderes ist vereinbart. Er hat außerdem dafür zu sor¬gen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden. 

3.1.4 Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfall¬gefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Bildautor gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Bildautor aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behörd¬licher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen. 

3.1.5 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Bildautor Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. 

3.1.6 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Bildautor bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen. 

3.1.7 Hat der Auftraggeber dem Bildautor keine ausdrückliche Weisung hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Bildautor behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 

3.1.8 Der Bildautor wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. 

3.1.9  Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Bildautor eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. 

 

3.2 Überlassenes Bildmaterial

3.2.1 Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

3.2.2 Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um Lichtbildwerke i.S.v. §2 Abs.1 Ziff.5 UrhRG handelt.

3.2.3 Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

3.2.4 Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

3.2.5 Der Auftraggeber hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

3.2.6 Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

 

3.3 Nutzungsrechte

3.3.1 Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.

3.3.2 Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.

3.3.3 Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Auftraggeber angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Auftraggeber angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

3.3.4 Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für:

- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,

- jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,

- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizieren des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetoptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, DVD, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff. III 3. AGB dient,

- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern,

- jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Auftraggebers handelt),

- die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

3.3.5 Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

3.3.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.

3.3.7 Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbindung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks.

3.3.8 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass VUCX die Ergebnisse der Leistungserbringung oder Teile hiervon als Referenz zur Eigenwerbung und zur Kundenberatung unentgeltlich nutzt. Dies gilt auch für Eigenwerbung im Internet.

 

3.4 Honorare und Zahlungsbedingungen

3.4.1 Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.4.2 Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. III 3. oder 2. AGB.

Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.

3.4.3 Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material-und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.4.4 Das Honorar gemäß IV. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 700,– pro Aufnahme an.

3.4.5 Die Preise von VUCX sind Nettopreise ab Köln. Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt VUCX Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen. Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. 

3.4.6 Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

3.4.7 30 Tage nach Rechnungsdatum wird die erste Zahlungserinnerung (Erinnerung) per E-Mail und 40 Tage nach Rechnungsdatum die zweite und letzte Mahnung verschickt. 

Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen oder ist durch den KVA nicht gesondert angeboten, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3.4.8 VUCX hat das Recht, nach der ersten Erinnerung Mahnspesen von € 40 zu belasten. Ab Mahnstufe 2 werden Verzugszinsen von 8% über den Basiszinssatz auf den geschuldeten Betrag erhoben.

3.4.9 Alle bei VUCX eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn die Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.  

3.4.10 Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen. Als Richtwerte gelten: 

- Stornierung bis zu 1 Woche vor Arbeitsbeginn: 25% 

- Stornierung bis zu 3 Tagen vor Arbeitsbeginn: 50% 

- Stornierung innerhalb eines Tages vor Arbeitsbeginn: 100% 

Bis dato angefallene Recherchekosten sind in jedem Fall voll zu zahlen. 

 

3.5 Rückgabe des Bildmaterials

3.5.1 Das Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung des Fotografen.

3.5.2 Überlässt der Fotograf auf Anforderung des Auftraggebers oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Auftraggeber das Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt worden ist.

3.5.3 Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.

 

3.6 Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz

3.6.1 Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

3.6.2 Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zu zahlen.

3.6.3 Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Bildmaterials (Blockierung) ist für die Zeit nach Ablauf der in Ziff.V.1. oder 2. gesetzten Fristen eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe von

    - 1 Euro pro Tag und Bild für S/W- oder Color-Abzüge oder Dia-Duplikate

    - 2 Euro pro Tag und Bild für Dias, Negative oder andere Unikate.

3.6.4 Für beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes Bildmaterial ist Schadensersatz zu leisten, ohne dass der Fotograf die Höhe des Schadens nachzuweisen hat, in Höhe von

   - 80,- Euro pro S/W- oder Colorabzug oder KB-Dia-Duplikat

   - 250,- Euro pro Mittel- oder Großformat-Dia-Duplikat

   - 1.500,- Euro pro Dia-Original, Negativ oder anderem Unikat

   - 3.000,- Euro pro nicht wiederholbarem Dia, Negativ oder anderem Unikat.

Bei Beschädigungen sind die Sätze entsprechend dem Grad der Beschädigung und dem Umfang der weiteren Nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. Grundsätzlich bleibt bei den Vertragsparteien der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer Schaden eingetreten ist.

3.6.5.Bei fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet worden ist, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Nutzungshonorars zu zahlen.

3.6.6 Durch diese Zahlungen gemäß Ziffer VI. werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

3.6.7 Die dem Fotografen zur Abbildung überlassenen Produkte sind vom Auftraggeber für die Zeit des Transportes und der Zeit im Studio gegen Diebstahl und alle möglichen Beschädigung zu versichern.

 

4. Beratungsleistungen im IT-Bereich; Programmierung inklusive Web- und App-Applikationen und Individual Software

4.1 Zustandekommen von Inhalt und Vereinbarungen 

4.1.1 Sofern VUCX ein individuelles Angebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Vertragspartners über sein derzeit genutztes EDV- oder Online-System, über vom Vertragspartner beabsichtigte Hardware- bzw. Softwareerweiterungen und/oder fachlich funktionalen Aspekten. Der Vertragspartner trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Sofern der Vertragspartner verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, sind diese schriftlich abzugeben. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens VUCX wirksam. 

4.1.2 Soweit VUCX Waren Dritter vertreibt, gelten bezüglich der Systemvoraussetzungen und der Leistungen der gelieferten Produkte die Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller. VUCX übernimmt keine Garantie für die Funktions- bzw. Einsatzfähigkeit der gelieferten Waren für einen bestimmten Zweck. 

4.1.3 Technische Änderungen und geringfügige Abweichungen der von VUCX zu liefernden Produkte sind insoweit vorbehalten, als sie dem Vertragspartner nach billigem Ermessen zuzumuten sind. Werden Produkte nach Vertragsabschluss technisch verbessert, ist ein Anspruch auf Lieferung der bisherigen, nicht verbesserten Version ausgeschlossen. Ist dem Vertragspartner die Abnahme der technisch verbesserten Version aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten, kann er unter Ausschluss weiterer Rechte vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss unverzüglich schriftlich erklärt werden. Ein Anspruch auf Lieferung neuer System- oder Softwareversionen zu früher ausgelieferten Waren ist ausgeschlossen. 

 

4.2 Preise und Zahlungsbedingungen 

4.2.1 Lieferungen von Soft- und Hardware aller Art, Dienstleistungen aller Art 

4.2.1.1 Die Preise von VUCX sind Nettopreise ab Köln. Installation, Wartungsaufwände, Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt VUCX Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen.  Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. 

4.2.1.2 Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

4.2.1.3 30 Tage nach Rechnungsdatum wird die erste Zahlungserinnerung (Erinnerung) per E-Mail und 40 Tage nach Rechnungsdatum die zweite und letzte Mahnung verschickt. 

4.2.1.4 VUCX hat das Recht, nach der ersten Erinnerung Mahnspesen von € 40 zu belasten. Ab Mahnstufe 2 werden Verzugszinsen von 8% über den Basiszinssatz auf den geschuldeten Betrag erhoben.

4.2.1.4 Alle bei VUCX eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn die Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden. 

4.2.1.5 Der Vertragspartner kann gegenüber VUCX nur mit Forderungen aufrechnen, die von VUCX anerkannt und durch eine Gutschrift bestätigt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner außer in Fällen grober Vertragsverletzung nur aufgrund von Ansprüchen geltend machen, die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren und von VUCX anerkannt und schriftlich bestätigt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Soweit der Vertragspartner den Vertrag als Unternehmer geschlossen hat, kann er Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. 

4.2.1.6 Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen. Als Richtwerte gelten: 

- Stornierung bis zu 1 Woche vor Arbeitsbeginn: 25% 

- Stornierung bis zu 3 Tagen vor Arbeitsbeginn: 50% 

- Stornierung innerhalb eines Tages vor Arbeitsbeginn: 100% 

Bis dato angefallene Recherchekosten sind in jedem Fall voll zu zahlen. 

4.2.2 Mietverträge für Application Service Providing-Leistungen und Online-Dienste, Software-Miete, Domaingebühren, Wartungs- und Hotline-Vertragsgebühren 

4.2.2.1 Die Miete ist jeweils monatlich im Voraus am Monatsersten fällig und wird am 1. Werktag des Monats per Lastschrift eingezogen, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde. 

4.2.2.2  Die Gebühren sind jeweils abhängig von der Vertragslaufzeit im Voraus für die Vertragsdauer fällig und werden zum Fälligkeitszeitpunkt per Lastschrift eingezogen, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde. 

4.2.2.3 Die Vertragslaufzeit geht aus dem Kostenvoranschlag und/oder Bestellformular hervor. In der Regel beläuft sich die Vertragsdauer auf mindestens 12 Monate. Sie verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Bei Verträgen über Domains ergibt sich die Vertragslaufzeit aufgrund der Vergaberichtlinien der jeweiligen Vergabeorganisation. 

4.2.2.6 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

4.2.2.7 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen nachhaltig verletzt oder wenn der Vertragspartner trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. 

4.2.2.8 VUCX kann im Falle des Verzuges nach Mahnung ihre Leistungen bis zur Zahlung einstellen. Im Verzugsfall ist VUCX berechtigt, die Zugänge, Web- und Appservices und/oder Application Service Providing-Leistungen für den Vertragspartner, auch des Kunden des Vertragspartners, sofort zu sperren. 

4.2.2.9 Der Vertragspartner ist auch für Kosten, die andere Personen über seine Zugangskennung verursachen, verantwortlich. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die persönlichen Passwörter und seine Zugangskennung vor Zugriffen Dritter geschützt aufzubewahren und sie vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Er stellt VUCX von Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch die Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen. 

4.2.2.10 VUCX ist berechtigt, die Entgelte und/oder Gebühren für Leistungen für Fremdgebühren (z.B. Domains, Datentransportleistungen, wie Transfervolumen u. ä.) maximal einmal je Quartal zu erhöhen. Die Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Vertragspartner der Preiserhöhung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Wird die Zustimmung nicht erteilt, endet der Vertrag über die Bereitstellung dieser Leistungen. Auf diese Folge wird der Vertragspartner in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. 

4.2.2.11VUCX ist berechtigt, die Entgelte und/oder Gebühren für die ausschließlich von VUCX zur Verfügung gestellten Leistungen maximal einmal je Quartal zu erhöhen. Einer Zustimmung durch den Vertragspartner bedarf es nicht. Übersteigt die Erhöhung der Entgelte und/oder Gebühren mehr als 10 Prozent des bisherigen Preises, so steht dem Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu. 

4.2.2.12 Bei Rücklastschriften berechnet VUCX die angefallenen Bankgebühren zuzüglich 10,- Euro Bearbeitungspauschale pro Lastschrift. Es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, oder dass er die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat. 

4.2.2.13 VUCX behält sich vor, die Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung der für die Registrierung vereinbarten Gebühren vorzunehmen. 

 

4.3 Versand und Gefahrenübergang, Lieferfristen 

4.3.1 Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Geschäftsräume von VUCX verlassen hat. 

4.3.2 Lieferfristen sind unverbindlich und begründen keinerlei Rechte des Vertragspartners, sofern sie nicht von VUCX ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet bzw. bestätigt werden. Werden unverbindliche Lieferfristen überschritten oder teilt VUCX mit, dass diese nicht eingehalten werden können, kann der Vertragspartner verlangen, dass ihm nunmehr eine verbindliche Lieferfrist genannt wird. 

4.3.3 VUCX setzt alles daran, verbindliche Termine einzuhalten. Verzögert sich die Leistung dennoch aus Gründen, die VUCX nicht zu vertreten hat, kann der Vertragspartner hieraus für sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist keinerlei Rechte herleiten. Wird die Lieferfrist um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Vertragspartner nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens weiteren vier Wochen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 

 

4.4 Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht, Verantwortung 

4.4.1 Der Vertragspartner erhält von VUCX für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Programme (Lizenz). Wird der Vertragspartner von VUCX für Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert, so gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser Lizenzen. Der Begriff "Programm" umfasst das Originalprogramm, alle Vervielfältigungen (Kopien), sowie Teile des Programms auch dann, wenn diese mit anderen Programmen verknüpft sind. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen Inhalten und den zugehörigen Lizenzmaterialien. Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.

4.4.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der dieses Programm nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält. 

4.4.3 Der Vertragspartner darf und soll Datensicherungen erstellen und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Der Vertragspartner darf weder Urheberrechtsvermerke von VUCX oder anderen ändern oder entfernen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, das Programm in anderer Weise als in der Lizenzvereinbarung beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen oder umzuwandeln (Re- Assemblieren – Re-Kompilieren) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Er ist nicht berechtigt, das Programm zu vermieten, zu verleasen oder anderweitig zu vermarkten.  Dies gilt auch für Programmcodes, die innerhalb einer Web- oder App-Applikation laufen.

4.4.4 Mit dem Ende eines zeitlich beschränkten Nutzungsrechtes oder mit Wirkung einer Kündigung erlöschen alle Nutzungsrechte an Programmen, eventuellen Kopien sowie schriftlichen Dokumentationen, die der Vertragspartner von VUCX erhalten hat. Der Vertragspartner löscht alle gespeicherten Programme von seinen Computersystemen, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Vertragspartners gegenüber VUCX bestehen auch über eine Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.

4.4.5 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass VUCX die Ergebnisse der Leistungserbringung oder Teile hiervon als Referenz zur Eigenwerbung und zur Kundenberatung unentgeltlich nutzt. Dies gilt auch für Eigenwerbung im Internet.

4.4.6 Wenn VUCX im Auftrag des Kunden Stockmaterial erwirbt, kann das Material nur von VUCX für die Erstellung von Designs und Designelementen verwendet werden. Der Kunde darf das Material nicht an andere Agenturen zur Verwendung weitergeben. Alternativ kann der Kunde selbst Stockmaterial erwerben und dieses VUCX zur Verwendung zur Verfügung stellen. Vor dem Erwerb von Stockmaterial durch VUCX erklärt der Kunde schriftlich oder mündlich, zu welchen Nutzungszwecken das Stockmaterial verwendet wird (redaktionell oder kommerziell).

 

4.5 Urheberrechte beim Vertrag über die Entwicklung eines Internetauftritts 

4.5.1 An geeigneter Stelle werden in der Website Hinweise auf die Urheberstellung von VUCX aufgenommen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung von VUCX zu entfernen oder zu verändern. 

4.5.2 Sämtliche Nutzungsrechte an der Website werden von VUCX an den Vertragspartner übertragen. Der Vertragspartner erwirbt die Nutzungsrechte jedoch erst, wenn VUCX dem Vertragspartner die Website übergeben hat, der Vertragspartner die Abnahme erklärt hat und das geschuldete Entgelt vollständig an VUCX entrichtet wurde. Bis zur Entrichtung der geschuldeten Vergütung bleiben sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte bei VUCX. 

 

4.6 Schutzrechte Dritter 

4.6.1 Der Vertragspartner erklärt, dass sämtliche VUCX für die Durchführung des Vertrages überlassenen Inhalte (wie Texte, Bilder, Grafiken, Musik- und Videosequenzen, etc.), sowie die verwendeten Domains frei von Schutzrechten Dritter sind, oder dass der Vertragspartner berechtigt ist, diese Inhalte für die Durchführung des Vertrages zu verwenden und insbesondere im Internet darzustellen und/oder zum Abruf für Dritte bereit zu stellen. 

4.6.2 Sollten Dritte VUCX wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Website resultieren, verpflichtet sich der Vertragspartner, VUCX von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und VUCX die Kosten zu ersetzen, die VUCX wegen dieser möglichen Rechtsverletzung entstehen sofern VUCX nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

 

4.7 Verantwortung des Auftraggebers für die bereitgestellten Inhalte 

4.7.1 Der Vertragspartner trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die von ihm zur Durchführung des Vertrages bereitgestellten Inhalte rechtlich zulässig sind und nicht in die Rechte Dritter eingreifen. Er trägt insbesondere die Verantwortung dafür, dass die bereitgestellten Inhalte nicht: 

4.7.1.1  gegen strafrechtliche Vorschriften oder gegen Vorschriften zum Schutz der Jugend verstoßen und keinen ehrverletzenden, kriegsverherrlichenden, volksverhetzenden, pornographischen oder vergleichbaren Charakter haben und auch nicht geeignet sind, die Sicherheit oder die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. 

4.7.1.2 Wettbewerbsverstöße beinhalten: 

4.7.1.2.1 Der Vertragspartner trägt auch die alleinige Verantwortung dafür, wenn die von seiner Website ausgehenden Links (Hyperlinks, Deep-Links, etc.) auf Inhalte Dritter der unter a) 1. ,2. genannten Art verweisen. 

4.7.1.2.2 Der Vertragspartner trägt weiterhin die Verantwortung dafür, dass er befugt ist, von seiner Website mittels Link den Zugriff auf Inhalte Dritter zu ermöglichen. 

4.7.1.2.3 Im Zweifel hat der Vertragspartner in Fragen, welche Punkt 5 betreffen, auf eigene Kosten rechtlichen Rat einzuholen. Erkennt VUCX rechtswidrige Inhalte, muss VUCX diese zurückweisen. 

 

4.8 Preise 

4.8.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

 

4.9 Zahlung

4.9.1 Die Preise von VUCX sind Nettopreise ab Köln. Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt VUCX Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen. Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. 

4.9.2 Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

4.9.3 Bei Auftragserteilung werden 40% der Auftragssumme als Anzahlung und 60% bei Abnahme fällig, es sei denn es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. 

4.9.4 30 Tage nach Rechnungsdatum wird die erste Zahlungserinnerung (Erinnerung) per E-Mail und 40 Tage nach Rechnungsdatum die zweite und letzte Mahnung verschickt. VUCX hat das Recht, nach der ersten Erinnerung Mahnspesen von € 40 zu belasten. Ab Mahnstufe 2 werden Verzugszinsen von 8% über den Basiszinssatz auf den geschuldeten Betrag erhoben.

4.9.5 Kommt der Kunde mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen der VUCX zur sofortigen Zahlung fällig.

4.9.6 Ausgeschlossen sind Abzüge jeglicher Art.

4.9.7 Vor vollständiger Bezahlung aller fälligen Rechnungsbeiträge, einschließlich der Verzugszinsen, ist die VUCX zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet.

4.9.8 Alle bei VUCX eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn die Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.  

4.9.9 Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen. Als Richtwerte gelten: 

- Stornierung bis zu 1 Woche vor Arbeitsbeginn: 25% 

- Stornierung bis zu 3 Tagen vor Arbeitsbeginn: 50% 

- Stornierung innerhalb eines Tages vor Arbeitsbeginn: 100% 

Bis dato angefallene Recherchekosten sind in jedem Fall voll zu zahlen. 

 

4.10 Haftung von VUCX / Mängelbeseitigung

4.10.1 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Leistungserbringung mittels Software erfolgt, und dass Software niemals vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. VUCX kann insoweit nicht gewährleisten, dass die Leistungserbringung unter allen Hard- und Softwarekonstellationen („Systemkonfigurationen“), insbesondere unter Verwendung unterschiedlicher Internet-Browser, stets fehler- und unterbrechungsfrei läuft und sämtliche Fehler behebbar sind oder behoben werden. Insoweit ist keine absolut fehlerfreie Leistung geschuldet. VUCX und seine Erfüllungsgehilfen erbringen die Leistung vielmehr so, dass sie bei Lieferung unter den verbreitetesten Systemkonfigurationen verwendbar sind. Unter unterschiedlichen Systemkonfigurationen kann das Erscheinungsbild eines Produktes aber unterschiedlich ausfallen, was unvermeidlich ist und keinen Mangel darstellt.

4.10.2 Für das Erreichen eines bestimmten Erfolges oder das Erzielen bestimmter Leistungsergebnisse haftet VUCX nur, soweit dies in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich abweichend vorgesehen ist.

4.10.3 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Einblendung, Platzierung und Art der Darstellung von Accounts auf Social Media Plattformen nach den ihm bekannten Nutzungsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber  erfolgt und ausschließlich im Ermessen der jeweiligen Plattformbetreiber liegt, welche die Art der Einblendung, Platzierung und Darstellung ändern können. Eine statische Einblendung oder bestimmte Platzierung sowie eine ständige Auffindbarkeit der Accounts sind folglich nicht geschuldet.

4.10.4 Im Falle ganz oder teilweise mangelhafter Leistung durch VUCX steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) in angemessener Weise. Die Minderung erfolgt in dem Umfang, in dem der Zweck des Vertrages beeinträchtigt wurde (maximal in Höhe der Vergütung für die jeweils betroffene Leistung). Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4.10.5 Soweit es sich um offensichtliche Fehler handelt, sind Mängelrügen VUCX innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche, auch auf Schadensersatz, beträgt bei offensichtlichen Mängeln drei Monate.

4.10.6 Fällt die Leistungserbringung aus Gründen aus, die VUCX nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streiks, aufgrund Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. Sperrung oder Löschung durch Plattformbetreiber, Unerreichbarkeit der Social-Media-Plattformen, technische Probleme von Plattformbetreibern oder anderen Providern, o. ä.), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich, so wird VUCX von der Leistungspflicht frei. Die vertraglichen Ansprüche von VUCX lässt dies unberührt. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4.10.7 Kommt VUCX mit Aktualisierungsleistungen in Verzug und ist der Auftraggeber Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann der Auftraggeber, – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – wegen des Verzögerungsschadens eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der vom Verzug betroffenen Leistungen verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen des Verzugs hat der Auftraggeber, welcher Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes.

4.10.8 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

4.10.9 Zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist VUCX nur verpflichtet, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

4.10.10 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet VUCX nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf typische bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

4.10.11 Nicht zu vertreten hat VUCX, wenn einzelne seiner Angestellten oder solcher seiner Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig bei der Abwicklung massenhafter Werbeaufträge gehandelt haben, und die Fehler durch notwendige und zumutbare Kontrolle und Überwachung nicht erkannt wurden (Ausreißer im Massengeschäft).

4.10.12 Für Fehler jeder Art aus telefonischer Übermittlung übernimmt VUCX keine Haftung.

4.10.13 Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist die Haftung von VUCX für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Des Weiteren ist die Haftung auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.

4.10.14 Im Falle höherer Gewalt sind sämtliche Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

4.10.15 Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregeln gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für auf arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhende Ansprüche sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VUCX.

 

5. Internetleistungen, Online-Dienste, Mietverträge für ASP- Lösungen, Domainverwaltung, Bereitstellung von Online-Diensten 

5.1 Domainverwaltung 

5.1.1 Die unterschiedlichen Top-Level-Domains sowie neue Endungs-Domians (.de, .com, .net, .org, .biz, .center etc.) werden von einer Vielzahl unterschiedlicher, meist nationaler Organisationen verwaltet. Jede dieser Organisationen zur Vergabe von Domains hat unterschiedliche Bedingungen für die Registrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains, der zugehörigen Sub-Level-Domains und der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten aufgestellt. Soweit Top-Level- Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die entsprechenden Vergabebedingungen. Soweit .de-Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten auch die DENIC-Registrierungsbedingungen und die DENIC-Registrierungsrichtlinien. 

5.1.2 Bei der Beschaffung und/oder Pflege von Domains wird VUCX im Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. VUCX hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss. VUCX übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die für den Vertragspartner beantragten Domains zugeteilt werden und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. 

5.1.3 Der Vertragspartner sichert zu, dass die von ihm bzw. für ihn zu beantragenden Domains keine Rechte Dritter verletzen. Von Ansprüchen Dritter sowie bei allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Registrierung bzw. Verwendung einer Domain durch den Vertragspartner oder mit Billigung des Vertragspartners zustande kommen, stellt der Vertragspartner VUCX, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains, sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Beteiligten frei. 

 

5.2 Bereitstellung von Online-Diensten 

5.2.1 VUCX gewährleistet eine durchschnittliche Erreichbarkeit in Höhe von ca. 98% für die von VUCX selbst betriebenen Online-Serversysteme pro Jahr. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von VUCX liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen sind. Hiervon sind auch Wartungsarbeiten ausgenommen, die VUCX an den Servern vornehmen muss.

5.2.2 VUCX kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, wenn die Sicherheit des Betriebes oder die Aufrechterhaltung der Netzintegrität gefährdet ist. Besonders die Vermeidung schwerwiegender Störungen der Serversysteme, des Netzwerks, der Software oder der gespeicherten Daten berechtigt VUCX zu einer Beschränkung der Leistungen. 

5.2.3 Das Datentransfervolumen wird je nach Webserver-Paket durch VUCX oder beauftragten Hostern vereinbart und ist ggf. der aktuellen Preisliste für das Hosting zu entnehmen. Das vom Vertragspartner genutzte Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe aller Datentransfers (z.B. E-Mail, Download, Upload, Kommunikation, Internetseiten und ähnliche Transferleistungen die über Leitungen zustande kommen), die mit dem Vertragspartner in Verbindung stehen. 

5.2.4 Überschreitungen des vereinbarten Datentransfervolumens werden entsprechend der aktuellen Preisliste monatlich berechnet und per Bankeinzug fällig. Der Vertragspartner erhält darüber eine gesonderte Rechnung. 

 

5.3 Internetleistungen, Application Service Providing-Lösungen 

5.3.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die auf seiner Website eingestellten Inhalte als seine eigenen Inhalte unter Angabe seines Impressums zu kennzeichnen. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende gesetzliche Kennzeichnungspflicht dann besteht, wenn auf der Website Teledienste oder Mediendienste angeboten werden (siehe Teledienstgesetz). Der Vertragspartner stellt VUCX von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen. 

5.3.2 Der Vertragspartner darf durch seine Website nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Vertragspartner, keine pornographischen Inhalte, volksverhetzende Inhalte oder sonstige nicht gesetzeskonforme Inhalte einzustellen. 

5.3.3 VUCX ist nicht verpflichtet, die Website oder andere Online-Dienste des Vertragspartners auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Sollte durch VUCX oder durch Andere ein Rechtsverstoß durch unzulässige Inhalte festgestellt werden, ist VUCX berechtigt, den Zugang zu sperren und die Website bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts vom Netz zu nehmen. VUCX wird den Vertragspartner unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten. 

 

5.4 Pflichten des Vertragspartners 

5.4.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die von VUCX erhaltenen Passwörter und Zugangskennungen strengstens geheim zu halten. VUCX ist umgehend zu informieren, wenn zu vermuten ist, dass unbefugten Dritten ein Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des Vertragspartners Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von VUCX nutzen, haftet der Vertragspartner gegenüber VUCX auf Entgelt und Schadensersatz. 

5.4.2 Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass es in seiner alleinigen Verantwortung liegt, und ihm dringend empfohlen wird, nach jedem Arbeitstag, an dem der von ihm verwendete Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen geändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen. 

5.4.3 Der Vertragspartner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinträchtigen kann. 

5.4.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E- Mails, die Werbung enthalten, zu versenden oder versenden zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils demselben Inhalt massenhaft versendet werden (sog. Spam-Mails). Verletzt der Vertragspartner die vorgenannte Pflicht, so ist VUCX berechtigt, die zur Verfügung gestellten Leistungen zu sperren oder bei wiederholter Verletzung fristlos zu kündigen. 

5.4.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Website so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung der Serversysteme z.B. durch fehlerhafte Funktionen oder Skripte vermieden wird. VUCX ist berechtigt, Inhaltseiten, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Vertragspartner oder durch Dritte temporär zu sperren. VUCX wird den Vertragspartner bei einer solchen Maßnahme unverzüglich informieren und die Problematik erläutern. VUCX wird die gesperrten Inhaltseiten wieder freischalten, wenn der Vertragspartner die Fehler behoben hat.

5.4.6 Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass VUCX die Ergebnisse der Leistungserbringung oder Teile hiervon als Referenz zur Eigenwerbung und zur Kundenberatung unentgeltlich nutzt. Dies gilt auch für Eigenwerbung im Internet.

5.4.7 Wenn VUCX im Auftrag des Kunden Stockmaterial erwirbt, kann das Material nur von VUCX für die Erstellung von Designs und Designelementen verwendet werden. Der Kunde darf das Material nicht an andere Agenturen zur Verwendung weitergeben. Alternativ kann der Kunde selbst Stockmaterial erwerben und dieses VUCX zur Verwendung zur Verfügung stellen. Vor dem Erwerb von Stockmaterial durch VUCX erklärt der Kunde schriftlich oder mündlich, zu welchen Nutzungszwecken das Stockmaterial verwendet wird (redaktionell oder kommerziell).

 

5.5 Fälligkeit der Vergütung

5.5.1 Die Preise von VUCX sind Nettopreise ab Köln. Installation, Wartungsaufwände, Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt VUCX Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen. Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. 

5.5.2 Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

5.5.3 30 Tage nach Rechnungsdatum wird die erste Zahlungserinnerung (Erinnerung) per E-Mail und 40 Tage nach Rechnungsdatum die zweite und letzte Mahnung verschickt. 

Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen oder ist durch den KVA nicht gesondert angeboten, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

5.5.4 VUCX hat das Recht, nach der ersten Erinnerung Mahnspesen von € 40 zu belasten. Ab Mahnstufe 2 werden Verzugszinsen von 8% über den Basiszinssatz auf den geschuldeten Betrag erhoben.

5.5.5 Alle bei VUCX eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn die Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.  

5.5.6 Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen. Als Richtwerte gelten: 

- Stornierung bis zu 1 Woche vor Arbeitsbeginn: 25% 

- Stornierung bis zu 3 Tagen vor Arbeitsbeginn: 50% 

- Stornierung innerhalb eines Tages vor Arbeitsbeginn: 100% 

Bis dato angefallene Recherchekosten sind in jedem Fall voll zu zahlen. 

 

5.6 Haftung von VUCX / Mängelbeseitigung

5.6.1 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Leistungserbringung mittels Software erfolgt, und dass Software niemals vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. VUCX kann insoweit nicht gewährleisten, dass die Leistungserbringung unter allen Hard- und Softwarekonstellationen („Systemkonfigurationen“), insbesondere unter Verwendung unterschiedlicher Internet-Browser, stets fehler- und unterbrechungsfrei läuft und sämtliche Fehler behebbar sind oder behoben werden. Insoweit ist keine absolut fehlerfreie Leistung geschuldet. VUCX und seine Erfüllungsgehilfen erbringen die Leistung vielmehr so, dass sie bei Lieferung unter den verbreitetesten Systemkonfigurationen verwendbar sind. Unter unterschiedlichen Systemkonfigurationen kann das Erscheinungsbild eines Produktes aber unterschiedlich ausfallen, was unvermeidlich ist und keinen Mangel darstellt.

5.6.2 Für das Erreichen eines bestimmten Erfolges oder das Erzielen bestimmter Leistungsergebnisse haftet VUCX nur, soweit dies in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich abweichend vorgesehen ist.

5.6.3 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Einblendung, Platzierung und Art der Darstellung von Accounts auf Social Media Plattformen nach den ihm bekannten Nutzungsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber  erfolgt und ausschließlich im Ermessen der jeweiligen Plattformbetreiber liegt, welche die Art der Einblendung, Platzierung und Darstellung ändern können. Eine statische Einblendung oder bestimmte Platzierung sowie eine ständige Auffindbarkeit der Accounts sind folglich nicht geschuldet.

5.6.4 Im Falle ganz oder teilweise mangelhafter Leistung durch VUCX steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) in angemessener Weise. Die Minderung erfolgt in dem Umfang, in dem der Zweck des Vertrages beeinträchtigt wurde (maximal in Höhe der Vergütung für die jeweils betroffene Leistung). Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5.6.5 Soweit es sich um offensichtliche Fehler handelt, sind Mängelrügen VUCX innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche, auch auf Schadensersatz, beträgt bei offensichtlichen Mängeln drei Monate.

5.6.6 Fällt die Leistungserbringung aus Gründen aus, die VUCX nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streiks, aufgrund Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. Sperrung oder Löschung durch Plattformbetreiber, Unerreichbarkeit der Social-Media-Plattformen, technische Probleme von Plattformbetreibern oder anderen Providern, o. ä.), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich, so wird VUCX von der Leistungspflicht frei. Die vertraglichen Ansprüche von VUCX lässt dies unberührt. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5.6.7 Kommt VUCX mit Aktualisierungsleistungen in Verzug und ist der Auftraggeber Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann der Auftraggeber, – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – wegen des Verzögerungsschadens eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der vom Verzug betroffenen Leistungen verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen des Verzugs hat der Auftraggeber, welcher Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes.

5.6.8 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

5.6.9 Zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist VUCX nur verpflichtet, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

5.6.10 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet VUCX nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf typische bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

5.6.11 Nicht zu vertreten hat VUCX, wenn einzelne seiner Angestellten oder solcher seiner Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig bei der Abwicklung massenhafter Werbeaufträge gehandelt haben, und die Fehler durch notwendige und zumutbare Kontrolle und Überwachung nicht erkannt wurden (Ausreißer im Massengeschäft).

5.6.12 Für Fehler jeder Art aus telefonischer Übermittlung übernimmt VUCX keine Haftung.

5.6.13 Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist die Haftung von VUCX für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Des Weiteren ist die Haftung auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.

5.6.14 Im Falle höherer Gewalt sind sämtliche Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

5.6.15 Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregeln gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für auf arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhende Ansprüche sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VUCX.

 

 

6. Entwicklung eines Internetauftritts 

Gegenstand ist die Herstellung von Internetseiten, welche zu einem Internetauftritt (im Folgenden Website genannt) zusammengestellt werden. 

 

6.1 Nach Freigabe des Design- und Navigationskonzeptes können keine Änderungen an der Grundstruktur (Design und Funktion) mehr durchgeführt werden, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen. 

 

6.2 Die Übergabe der fertiggestellten Website an den Vertragspartner erfolgt per Datenträger oder per Upload auf einen Webserver, oder die Übergabe der Website erfolgt in Rohform (ohne Inhalte), wenn ein Content-Management-System (z.B. Drupal) eingesetzt wird und der Auftraggeber selbst die Erstellung der Inhalte übernimmt, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde. 

 

6.3 Leistungsumfang 

6.3.1 Die berechneten Preise und zugehörigen Leistungen werden dem Vertragspartner übergeben. 

6.3.2 Die ermittelten Preise ergeben sich aufgrund der mengenmäßigen Schätzungen der zu verarbeitenden Inhalte und gemeinschaftlichen Planungen von VUCX und dem Vertragspartner. Verändert sich der Leistungsumfang während der Produktionsphase, dann verändert sich der Preis entsprechend. 

6.3.3 VUCX geht davon aus, dass Rechte von zur Verfügung gestelltem Material geklärt sind. Sollten sich im Projektverlauf Änderungswünsche von Seiten des Auftraggebers ergeben oder sollte sich abzeichnen, dass die Anzahl der inhaltlich zu überarbeitenden bzw. neu zu erstellenden Leistungen die geschätzte Menge übersteigt, wird VUCX vorher darauf hinweisen bzw. ein zusätzliches Angebot abgeben. Dies ist auch der Fall, wenn zugesichertes Material von Seiten des Auftraggebers nicht zum vereinbarten Termin abgegeben wird.

 

6.4 Pflichten von VUCX 

6.4.1 VUCX verpflichtet sich, eine funktionsfähige Website auf Basis der im Angebot gemachten Angaben und den vom Auftraggeber freigegebenen Designs und Konzepte herzustellen. Wird im Angebot keine individuelle Browser- Kompatibilität festgelegt, so berücksichtigt die Entwicklung die Unterstützung des Internet-Explorers und Firefox in seiner zum Angebotszeitpunkt aktuellen Version und die jeweils jüngste vorherige Version . 

6.4.2 Wird ein Zeitplan vereinbart, verpflichtet sich VUCX diesen einzuhalten und zu den im Zeitplan vereinbarten Terminen den Entwicklungsstand einsehbar zu machen. 

6.4.3 Gerät VUCX mit der Entwicklung in Verzug, wird der Vertragspartner VUCX schriftlich mahnen. Gerät VUCX wiederholt in Verzug, ist der Vertragspartner nach der dritten schriftlichen Mahnung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner kann erst vom Vertrag zurücktreten, nachdem er dem Dienstleistungsanbieter eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist. Als angemessen gilt im Regelfall eine Frist von einem Monat. War der Dienstleistungsanbieter an der Lieferung aus einem Grund gehindert, den er nicht zu vertreten hat, gilt eine Frist von zwei Monaten als angemessen. Der Dienstleistungs-anbieter ist zu Teillieferungen grundsätzlich berechtigt.

6.4.4 Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, so ist er nach der ersten erfolglosen schriftlichen Mahnung zum Rücktritt berechtigt.

6.4.5 VUCX ist nicht verpflichtet, Vorversionen des Programmcodes nach Auftragsbeendigung und funktionsgerechter Übergabe vorrätig zu halten.

6.4.6 Der überlassene Code verbleibt im Besitz von VUCX (siehe 4.4.3).

6.4.7 VUCX hat keine Dokumentationspflicht soweit nicht vertraglich vereinbart.

6.4.8 Aktiviertes JavaScript wird vorausgesetzt. Bei abgeschaltetem JavaScript kann der komplette

Funktionsumfang der Anwendung nicht garantiert werden, die Inhalte sind jedoch erreichbar.

6.4.9 Eine pixelgenaue Umsetzung wird bei Browsern, die keine Referenz darstellen, angestrebt, aber nicht garantiert.

6.4.10 VUCX geht davon aus, dass Rechte von zur Verfügung gestelltem Material geklärt sind. Sollten sich im

Projektverlauf Änderungswünsche von Seiten des Auftraggebers ergeben oder sollte sich abzeichnen, dass die Anzahl der inhaltlich zu überarbeitenden bzw. neu zu erstellenden Leistungen die geschätzte Menge übersteigt, wird VUCX vorher darauf hinweisen bzw. ein zusätzliches Angebot abgeben. Dies ist auch der Fall, wenn zugesichertes Material von Seiten des Auftraggebers nicht zum vereinbarten Termin abgegeben wird.

 

6.5 Pflichten des Vertragspartners 

6.5.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die nötigen Materialien (Prospekte, Bilder, Texte, Zeichnungen, Grafiken, etc.), welche in der Website verarbeitet werden sollen, VUCX vor Projektbeginn zur Verfügung zu stellen. 

6.5.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme zur schriftlichen Freigabe der Website, wenn die Website den gestellten Anforderungen genügt.  Erfolgt innerhalb dieser zwei Wochen keinerlei schriftliche oder mündliche Benachrichtigung  oder Mängelrüge von Seiten des Auftraggebers, gilt die Website für VUCX als freigegeben. 

6.5.3 Ist der Vertragspartner mit der Freigabe der Website im Verzug, erhält VUCX das Recht, nach schriftlicher Mahnung die Endabrechnung auf Basis des Angebotes zu erstellen und einzufordern. 

6.5.4 Insoweit werden auch die nicht im Angebot aufgeführten, nachträglich vereinbarten, aber bisher erbrachten Mehrleistungen in Rechnung gestellt. 

6.5.5 Beinhaltet das Angebot das Formulieren von Inhaltstexten durch VUCX, stellt der Vertragspartner geeignete Informationen (Stichwörter, Produktbeschreibungen, technische oder inhaltliche Merkmale etc.) als Grundlage für die Texterstellung vor Projektbeginn zur Verfügung. 

6.5.6 Wird ein Zeitplan für die Fertigstellung vereinbart, liefert der Vertragspartner die benötigten Materialien spätestens zu dem vereinbarten Zeitpunkt, damit die Fertigstellung nicht verzögert wird. 

6.5.7 Gerät der Vertragspartner mit der Lieferung der Materialien in Verzug, und ist ein Fertigstellungstermin vereinbart, wird der Termin für die Fertigstellung mindestens um die Verzugszeit des Vertragspartners verlängert. 

6.5.8 Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Änderung von installierter Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

6.5.8 Ist der Vertragspartner trotz schriftlicher Mahnung mit der Lieferung der Materialien im Verzug, erhält VUCX das Recht, die Endabrechnung auf Basis des Angebotes und zusätzlich die im Angebot nicht aufgeführten – aber vereinbarten – bisher erbrachten Mehrleistungen zu erstellen und einzufordern. 

6.5.9 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass VUCX die Ergebnisse der Leistungserbringung oder Teile hiervon als Referenz zur Eigenwerbung und zur Kundenberatung unentgeltlich nutzt. Dies gilt auch für Eigenwerbung im Internet.

6.5.10 Wenn VUCX im Auftrag des Kunden Stockmaterial erwirbt, kann das Material nur von VUCX für die Erstellung von Designs und Designelementen verwendet werden. Der Kunde darf das Material nicht an andere Agenturen zur Verwendung weitergeben. Alternativ kann der Kunde selbst Stockmaterial erwerben und dieses VUCX zur Verwendung zur Verfügung stellen. Vor dem Erwerb von Stockmaterial durch VUCX erklärt der Kunde schriftlich oder mündlich, zu welchen Nutzungszwecken das Stockmaterial verwendet wird (redaktionell oder kommerziell).

 

6.6 Leistungsänderung

Wünscht der Kunde eine Leistungsänderung oder eine Anpassung, die vom ursprünglichen Angebot abweicht, so hat er diesen Wunsch schriftlich zu äußern. VUCX wird dem Kunden mitteilen, ob und gegebenenfalls zu welchen Konditionen VUCX diese Änderungen akzeptiert.

 

6.7 Entgelt

Das Entgelt entspricht mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen dem Angebot. 

6.7.1 Das Entgelt kann sich mit der Erstellung der Endabrechnung verringern oder erhöhen, je nachdem, ob weniger Leistungen erbracht wurden oder ob zusätzliche Leistungen innerhalb der Produktionsphase erforderlich waren. 

6.7.2 VUCX wird den Vertragspartner darüber informieren, wenn abzusehen ist, dass sich das im Angebot spezifizierte Entgelt um mehr als 10 % erhöht. Die Parteien werden sich dann verständigen, ob und in welchem Umfang VUCX weitere Leistungen noch erbringen soll. 

 

6.8 Fälligkeit der Vergütung

6.8.1 Die Preise von VUCX sind Nettopreise ab Köln. Installation, Wartungsaufwände, Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt VUCX Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen. Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. 

Das in 6.7 vereinbarte Entgelt ist wie folgt fällig: 40% der Auftragssumme als Anzahlung und die restlichen 60% bei Fertigstellung, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

6.8.2 Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

6.8.3 30 Tage nach Rechnungsdatum wird die erste Zahlungserinnerung (Erinnerung) per E-Mail und 40 Tage nach Rechnungsdatum die zweite und letzte Mahnung verschickt. 

6.8.4 VUCX hat das Recht, nach der ersten Erinnerung Mahnspesen von € 40 zu belasten. Ab Mahnstufe 2 werden Verzugszinsen von 8% über den Basiszinssatz auf den geschuldeten Betrag erhoben.

6.8.5 Alle bei VUCX eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn die Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.  

6.8.6 Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen. Als Richtwerte gelten: 

- Stornierung bis zu 1 Woche vor Arbeitsbeginn: 25% 

- Stornierung bis zu 3 Tagen vor Arbeitsbeginn: 50% 

- Stornierung innerhalb eines Tages vor Arbeitsbeginn: 100% 

Bis dato angefallene Recherchekosten sind in jedem Fall voll zu zahlen. 

 

6.9 Abnahme 

6.9.1 Nach Beendigung der Entwicklung übergibt VUCX dem Vertragspartner die Website entweder auf einem Datenträger oder durch die Übertragung auf einen Webserver inklusive der Endabrechnung. 

6.9.2 Der Vertragspartner wird die Abnahmeprüfung vornehmen und dabei die Übereinstimmung mit den vereinbarten Leistungen überprüfen. Entspricht die Leistung des Auftragnehmers allen vereinbarten Anforderungen, erklärt der Vertragspartner die Abnahme. 

6.9.3 Erklärt der Vertragspartner 2 Wochen nach Übergabe der Website und Mitteilung der Betriebsbereitschaft durch VUCX nicht die Abnahme und hat der Vertragspartner in der Zwischenzeit noch keine wesentlichen Mängel an VUCX mitgeteilt, so gilt die Abnahme als vollzogen.

 

6.10 Haftungsgrenzen 

6.10.1 VUCX übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Veröffentlichung der Website bestimmte Erfolge oder Ergebnisse erzielt werden können. 

6.10.2 VUCX übernimmt keine Haftung dafür, dass es zwischen dem Vertragspartner und Dritten, die durch die vertragsgegenständliche Website in Kontakt treten, zu rechtswirksamen Verträgen kommt oder solche nachgewiesen werden können. Werden allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Vertragspartner gegenüber Dritten verwenden möchte, in die vertragsgegenständliche Website einbezogen, so übernimmt VUCX weder die Verantwortung dafür, dass diese rechtlich wirksam sind, noch haftet VUCX dafür, dass diese wirksam in den Vertrag zwischen dem Vertragspartner und dessen Kunden einbezogen werden. 

6.10.3 VUCX übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass Daten, die der Kunde des Vertragspartners für etwaige Bestellungen z.B. in eigens zu diesem Zweck erstellten Eingabemasken oder Bestellsystemen (Online-Shop) eingibt, richtig sind oder richtig und unverändert an den Vertragspartner übermittelt werden. a), b) und c) gelten insbesondere dann, wenn auch die Entwicklung eines Online-Shops zum Gegenstand der vertragsgegenständlichen Website gehört. Bestellungen Dritter, die beim Vertragspartner über die vertragsgegenständliche Website eingehen, bearbeitet dieser ausschließlich auf seine eigene Verantwortung und sein eigenes Risiko. 

 

6.11 Geistiges Eigentum

6.11.1 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte, die vor Auftragserteilung bestanden, bleiben alleiniges geistiges Eigentum des jeweiligen Inhabers. Im Rahmen der Leistungserbringung werden jedoch die jeweils notwendigen Rechte zur Nutzung innerhalb des in diesem Vertrag beschriebenen Leistungsumfangs für die notwendige Dauer auf die jeweils andere Vertragspartei als einfaches Nutzungsrecht übertragen, die dieses Recht zur Ausführung ihrer Leistungen oder vertragsgemäßen Nutzung benötigt. Dies gilt zugunsten von VUCX insbesondere für Software, die auf Systemen oder Datenverarbeitungseinheiten installiert ist, bezüglich derer VUCX Leistungen nach diesen Bedingungen erbringt.

6.11.2 Soweit nicht anders geregelt, stehen VUCX alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte an den Leistungsergebnissen gleich welcher Art (einschließlich des Rechts zur Anmeldung als Patent, Geschmacksmuster oder Marke), die im Rahmen der Ausführung des Auftrags entstehen, ausschließlich zu. VUCX überträgt jedoch, soweit zur Ausführung des jeweiligen Vertrages oder zur Nutzung eines Leistungsergebnisses auf Grundlage des jeweiligen Vertrages notwendig, dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes, jedoch räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leistungsergebnis ohne gesonderte Vergütung, da diese Vergütung durch die vereinbarten Entgelte mit abgegolten ist.

 

6.12 Eigentumsvorbehalt 

6.12.1  Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von VUCX, bis der Vertragspartner sämtliche aus der gesamten Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche erfüllt hat, die bis zum Abschluss des Vertrages über die Vorbehaltsware entstanden sind oder danach noch in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehen. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, so bleiben die gelieferten Waren im Eigentum von VUCX, bis der Vertragspartner vollständig bezahlt hat. 

6.12.2 VUCX ist nach vorheriger Anmeldung während der normalen Geschäftszeit ungehindert Zugang zu den Vorbehaltswaren zu gewähren. 

6.12.3 Die Vorbehaltsware darf im normalen Geschäftsverkehr weitergegeben, jedoch nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Für den Fall der Weitergabe tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine sämtlichen daraus resultierenden Ansprüche bis zur Höhe der gesicherten Ansprüche von VUCX sicherheitshalber an VUCX ab. VUCX nimmt diese Abtretung an. 

6.12.4 Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf im Einzelfall zur Geltendmachung der abgesicherten Ansprüche ermächtigt. Kommt der Vertragspartner mit der Erfüllung gesicherter Ansprüche von VUCX in Verzug, ist VUCX zum Widerruf berechtigt. In diesem Fall hat der Vertragspartner auf Verlangen von VUCX unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Geltendmachung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 

6.12.5 Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware ist auf das Eigentum von VUCX hinzuweisen. Außerdem ist VUCX unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

6.12.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VUCX nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie wie ein Pfand zu verwerten. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch VUCX gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. 

 

6.13 Gewährleistung 

VUCX haftet für Mängel wie folgt: 

6.13.1 Weist ein von VUCX geliefertes Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges Fehler auf, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, wird es nach Wahl des Vertragspartners und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich ganz oder teilweise ausgetauscht oder instand gesetzt, wobei ersetzte Teile in das Eigentum von VUCX übergehen. 

6.13.2 Ebenfalls ausgeschlossen ist jeder Gewährleistungsanspruch, wenn von VUCX gelieferte Produkte verändert werden oder deren Originalkennzeichen entfernt wird oder wenn Reparaturen und Servicearbeiten von anderen als vom Hersteller oder VUCX benannten Firmen oder Personen durchgeführt werden. 

6.13.3 Im Falle der Nachbesserung werden die entsprechenden Arbeiten von VUCX oder einem Beauftragten während der üblichen Arbeitszeit am Firmensitz von VUCX vorgenommen. Der Vertragspartner ist auf Anforderung von VUCX verpflichtet, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung erforderlichen Teile an VUCX zu versenden. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner. 

6.13.4 Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen VUCX, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach zwei Jahren ab Gefahrübergang. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen haftet VUCX bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Bei drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen oder mangelhaften Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner das Recht auf Minderung des Vertrages. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchen der Wert der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 

6.13.5 Die Rechte des Vertragspartners wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte. 

 

6.14 Bei der Lieferung oder Zurverfügungstellung von Software aller Art gelten zusätzlich folgende Gewährleistungsbedingungen: 

6.14.1 Jede Gewährleistung durch VUCX setzt voraus, dass der Vertragspartner eine detaillierte schriftliche Fehlerbeschreibung (detaillierte Screenshots) vorlegt, aus der insbesondere ersichtlich sein muss, nach welchen Befehlsfolgen und unter welchen technischen Bedingungen (Browser, Betriebssystem etc.) die behaupteten Programmfehler auftreten. 

6.14.2 Soweit VUCX Software Dritter vertreibt, sei es einzeln oder in Verbindung mit Hardware, sei es ausdrücklich im Namen Dritter oder im eigenen Namen, kann VUCX Gewähr zunächst dadurch leisten, dass dem Vertragspartner sämtliche Gewährleistungsansprüche von VUCX gegen den Dritten abgetreten und alle zur Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt. 

6.14.3 Der Gewährleistungspflicht unterliegt stets nur die neueste dem Vertragspartner gelieferte Softwareversion. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine neue ihm von VUCX angebotene Programmversion zu übernehmen, soweit ihm die Abnahme nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist. 

6.14.4 Soweit Software erkennbar von Dritten stammt, haftet VUCX selbst weder für die Lauffähigkeit auf der gelieferten Hardware noch für die Kompatibilität mit sonst gelieferter Software. Dies gilt auch dann, wenn VUCX Dokumentationen oder Produktbeschreibungen Dritter weitergibt, die eine Lauffähigkeit oder Kompatibilität ausweisen. In diesem Sonderfall ist der Vertragspartner auf die Geltendmachung der abzutretenden Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten beschränkt. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt. 

 

6.15 Haftung, Erstellung von Sicherungskopien 

6.15.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von VUCX oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von VUCX beruht, haftet VUCX nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VUCX oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von VUCX beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung von VUCX auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. 

6.15.2 Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt 

6.15.3 Für sämtliche Daten (Programmdaten, Bewegungsdaten, Inhaltsdaten etc.) auf den Computersystemen des Vertragspartners ist der Vertragspartner selbst für eine ausreichende Datensicherung verantwortlich. VUCX empfiehlt täglich eine Datensicherung durchzuführen und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren. 

6.15.4 Bei technischen Arbeiten beim Vertragspartner oder bei technischen Arbeiten in der Werkstatt von VUCX ist vor Beauftragung bzw. vor Beginn dieser Arbeiten vom Vertragspartner eine Datensicherung zu erstellen. 

6.15.5 Sollte eine ordnungsgemäße Datensicherung aus technischen Gründen nicht mehr möglich sein und eine technische Arbeit dennoch beauftragt werden, so stellt der Vertragspartner VUCX von der Verantwortung für die Daten bzw. für einen Datenverlust frei. 

 

6.16 Datenschutz 

6.16.1 Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung werden die Daten des Vertragspartners, die auch personenbezogene Daten sein können, gespeichert und, soweit erforderlich, verarbeitet und übermittelt. 

6.16.2 VUCX weist nachdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem heutigen Stand der Technik, nicht umfassend garantiert werden kann. Der Vertragspartner ist darüber informiert, dass VUCX die auf dem Webserver gespeicherten Daten des Vertragspartners jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Datenverkehr zu überwachen. Für die Sicherheit der Daten bei Übermittlung und Speicherung übernimmt VUCX keine Haftung. 

 

7. Public Relations

Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke der Vision Unltd. Creative Worx GmbH (im Folgenden als VUCX bezeichnet) im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von VUCX  entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Umsetzungsvorschlägen und den Einzelaufträgen.

Vertragsgrundlage ist die von uns und dem Kunden unterschriebene Kostenvereinbarung. Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sowie sonstige Regelungen, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen sind, finden nur Anwendung, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen oder eine abweichende Regelung in Form eines Rahmenvertrages vorliegt.

Gegenstand der Vereinbarung ist die darin beschriebene Leistung. Wir verpflichten uns, die Vereinbarung mit der erforderlichen Sorgfalt auszuüben.

 

7.1  Angebot und Vertragsschluss

7.1.1 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Dienstleistung, gestalterische Tätigkeit oder Beratungstätigkeit jeder Art, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

7.1.2 Aufträge des Vertragspartners von VUCX gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von VUCX als angenommen, sofern VUCX nicht - etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass VUCX den Auftrag annimmt. VUCX behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Auftragsbestätigungen von VUCX ersetzen einen Auftrag des Vertragspartners, wenn nicht binnen drei Tagen schriftlich widersprochen wird.

 

7.2 Leistungen

7.2.1 Die von VUCX zu erbringenden Leistungen und Ziele werden im Einzelnen in einer gesonderten, zwischen dem Auftraggeber und VUCX zu treffenden Vereinbarung festgeschrieben bzw. ergeben sich aus der Erteilung des Auftrages. VUCX erbringt die Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Vertragspartners. VUCX verpflichtet sich aufgrund der Treuebindung gegenüber dem Vertragspartner zu einer objektiven, auf die jeweilige Zielsetzung ausgerichtete Beratung sowie, wenn notwendig, einer dementsprechenden Auswahl Dritter für die Vertragserfüllung. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch VUCX unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Vertragspartners. 

7.2.2 Erfüllungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese von VUCX schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. VUCX bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zuständigen Rechte, wenn er VUCX eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnbescheides an VUCX. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VUCX. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von VUCX - entbinden VUCX von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

7.2.3 Die VUCX vom Vertragspartner benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

7.2.4 Soweit nicht anders vereinbart, kann VUCX zur Auftragsausführung sachverständige Unterauftragnehmer bedienen.

 

7.3 Nutzungsbedingungen für den Presse- und Medienservice von VUCX

7.3.1 Geschäftsgegenstand von VUCX ist die auftragsbezogene Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung von Pressetexten via E-Mail, Post, Fax, Internet oder sonstiger Versandmöglichkeiten wie Nachrichtensatellitendiensten (ots). Ferner werden journalistische Dienstleistungen und Produkte angeboten. 

7.3.2 Für die verbreiteten Informationen ist ausschließlich der Nachrichtengeber verantwortlich; er hat sein Material frei von Rechten Dritter zu liefern und VUCX von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Für etwaige Schäden, die sich aus der Verbreitung von Presseinformationen ergeben, haftet VUCX nicht. Auch für andere mögliche Nachteile kann seitens VUCX keine Haftung übernommen werden. VUCX hat keinerlei Einfluss darauf, dass ein Empfänger die empfangenen Texte seinerseits überprüft, bearbeitet und veröffentlicht. VUCX übernimmt daher keine Gewähr für eine Veröffentlichung durch die informierten Redaktionen. 

7.3.3 Grundsätzlich ist VUCX um schnellstmögliches Erstellen und Verbreiten der Texte bemüht. In der Regel werden eingesandte Texte innerhalb kürzester Zeit verarbeitet und versandt. VUCX übernimmt keinerlei Haftung für Zeitverzögerungen, insbesondere hervorgerufen durch technische- oder serverbedingte Ausfälle. Diese liegen außerhalb des Einflusses. Ist die Mitteilung versandt, besteht kein Rückforderungsanspruch mehr. Die Haftung ist u.a. ausgeschlossen bei: zeitlichen Verzögerungen, Unmöglichkeit der Leistung aus technischen Gründen, Bearbeitung des Materials durch den Empfänger oder andere nachgeschaltete notwendige Nachbearbeitung der eingereichten Texte durch VUCX.

VUCX kann Meldungen nicht versenden, wenn wichtige Gründe vorliegen, so z. B. wenn die Aussendungen gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen, gegen Ethik und gegen Sitte und Ordnung verstoßen oder deren Veröffentlichung unzumutbar ist oder wenn Texte ausgeschickt werden, die in ihrem Charakter nicht einer Pressemeldung, einem Pressetermin oder Veranstaltungshinweis entsprechen. Stellungnahmen von politischen Extremisten oder anderen Organisationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnen, werden nicht von VUCX an die Medien weitergegeben, ebenso wie Stellungnahmen von Einzelpersonen. Außerdem behält sich VUCX vor, werbelastige Texte ohne Informationsgehalt für den Versand abzulehnen beziehungsweise nach Rücksprache mit dem Auftraggeber entsprechend anzupassen. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Verbreitung der eingelieferten Texte. VUCX ist berechtigt, Texte insbesondere Rechtschreibung, Grammatik und Inhalt, zu korrigieren und im Umfang zu kürzen.

7.3.4  Die Medienadressen werden zum Versand durch VUCX genutzt. Sie werden nicht öffentlich zugänglich gemacht.

7.3.5  Laufzeit und Kündigung für Dienste und Produkte richten sich grundsätzlich nach gesonderten vertraglichen Regelungen. Der Vertrag über die Nutzung eines PR-Paketes mit monatlichen Dienstleistungen der PR-Agentur zum monatlichen Festpreis wird jeweils gesondert abgeschlossen, besitzt eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten und verlängert sich nach den Bedingungen des Vertrages entsprechend automatisch um weitere 3 Monate bzw. die im Vertrag separat angegebene Zeit, sofern nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als ein solcher wichtiger Grund gilt insbesondere: a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweiligen Nutzers bzw. das Stellen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse oder b) der Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen oder Bedingungen dieser AGB oder c) wenn der Kunde mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung über einen Zeitraum von zwei Monaten in Verzug kommt.

7.3.6 VUCX ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Rahmen, besonders nach Maßgabe von § 28 Bundesdatenschutzgesetz, personenbezogene Daten der Auftraggeber/Teilnehmer, insbesondere die bei der Anmeldung abgefragten Teilnehmerdaten, zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zur Erfüllung des Auftrages wie z. B. Anschrift, Telefon und E-Mail weiterzuleiten. Es ist VUCX gestattet, seine Kunden unter dem Punkt Referenzen zu erwähnen. Über den beschriebenen Umfang hinaus wird VUCX personenbezogene Daten nicht nutzen oder weitergeben, es sei denn, es wäre zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich und es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, oder VUCX wäre aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Anordnungen zu einer Verwertung oder Weitergabe verpflichtet.

 

7.4 Vergütung/Kosten

7.4.1 Maßgebend sind die in der Vereinbarung genannten Preise. Eine Überschreitung der in der Vereinbarung aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10 % gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Darüber hinaus gehende Änderungen des Kostenumfangs bedingen eine Nachkalkulation. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarung nicht überschritten wird. Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, in Auftrag gegebene Recherchen, Testdienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie Dienstleistungen, die aufgrund eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, außerhalb der Geschäftszeiten erbracht werden.

7.4.2  In der Vereinbarung kann eine Abrechnung auf Pauschalbasis festgelegt werden.

7.4.3  Die Erstattung sonstiger Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Vereinbarung entstehen oder sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, bleibt hiervon unberührt.

7.4.4  Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung anfallenden und von VUCX ausgelegten Kosten für z. B. Porto, Telefon, Kopien, Kosten der Dokumentation u.ä. werden gemäß der aktuellen Preisliste - auf Wunsch auch gegen Nachweis - abgerechnet, falls keine Pauschale vereinbart wurde. Botenfahrten/Transportkosten, Reise- und Unterbringungskosten, Versicherungen usw. werden gesondert nach Aufwand abgerechnet und sind nicht in der Pauschale enthalten. 

7.4.5  Die von VUCX im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Honorare und Auslagen verstehen sich als Nettobeträge, die ggf. der lokalen Umsatzsteuer und sonstigen Steuern unterliegen. Soweit gesetzlich geschuldet, wird VUCX diese Steuern zuzüglich zu den vereinbarten Nettobeträgen in Rechnung stellen. Die laut Gesetz anfallenden Abgaben zur Künstlersozialabgabe werden vom Kunden übernommen.

7.4.6  VUCX ist zu Zwecken der Projekt- bzw. Auftragserfüllung und im Rahmen des kalkulierten Budgets berechtigt, aber nicht verpflichtet, Leistungen und/oder Güter von Dritten (z. B. Clipping-Service, Versand von Pressemitteilungen über externe Dienstleister wie ots, ddp etc.) nach Rücksprache mit dem Kunden einzukaufen. Fremdleistungen beauftragen wir in unserem Namen und unsere Rechnung und geben den Rechnungsbetrag an den Kunden weiter. Falls erwünscht, beauftragen wir Fremdleistungen auch im Namen und auf Rechnung des Kunden. Nach entsprechender Prüfung leiten wir die Rechnung zur direkten Zahlung an den Kunden weiter. Für die Auswahl, Beauftragung, Supervision der Fremdleistungen etc. wird ein Handling in Höhe von 10 % der Gesamtsumme der Fremdkosten bestimmt.

7.4.7  Für sämtliche Eigen- oder Fremdleistungen, die über eine vereinbarte Pauschalvergütung hinausgehen, erstellt VUCX vor Arbeitsbeginn einen Kostenvoranschlag für die jeweils zu erbringende Leistung, der vom Vertragspartner zu genehmigen ist. Der Kostenvoranschlag enthält mindestens etwa anfallende Einzelleistungen, zu erwartende Fremdleistungen sowie Auslagen. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich, es sei denn, dass dies ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde. Voraussichtliche Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnisnahme des verteuernden Umstandes angezeigt, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen Umstand selbst verursacht.

Fremd- und Nebenkosten sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von VUCX zum Zweck der Anpassung an die Belange des Vertragspartners kann VUCX den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit VUCX auf die Notwendigkeit dieser Prüfung hingewiesen hat.

7.4.8  Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch von VUCX für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Rechnung wird per E-Mail (PDF-Datei) oder per Post an den Kunden versandt und ist unmittelbar nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu begleichen. Als unmittelbar im Sinne dieser AGB wird ein Zeitraum von zehn Tagen angenommen.

 

7.5 Haftung

7.5.1 VUCX leistet dem Vertragspartner Gewähr für die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen. Die zeitgerechte Durchführung der Vertragsleistungen kann nur insoweit von VUCX gewährleistet werden, als es sich um Eigenleistungen von VUCX handelt, und ihre Erfüllung nicht auch von der Mitwirkung Dritter (Autoren, Druckereien, Journalisten, Medien, Veranstalter etc.) abhängt.

7.5.2  Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VUCX beruhen. VUCX haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst. Zudem besteht keine Haftung von VUCX für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschaden oder entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. 

7.5.3  Fällt die Durchführung eines Auftrages aus Gründen aus, die VUCX nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. Providern, Druckereien), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von VUCX bestehen. 

7.5.4  Für den Inhalt einer Anzeige, eines PR-Textes oder sonstiger durch den Auftraggeber freigegebener Dokumente ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt VUCX keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Für die VUCX zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt VUCX keinerlei Haftung. 

Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. VUCX veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf

schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

7.5.5  Gewährleistungsansprüche seitens des Kunden gegen uns verjähren innerhalb von einem Jahr, bei werkvertraglichen Leistungen läuft diese Frist ab Abnahme, bei dienstvertraglichen Leistungen ab ihrer Entstehung. 

7.5.6  Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von VUCX auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von VUCX. Gegenüber Unternehmern haftet VUCX bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

7.5.7  Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe von VUCX. Mangels einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung haftet VUCX deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren. 

7.5.8  Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern VUCX keine Arglist vorzuwerfen ist. 

7.5.9  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.5.10  Wird VUCX von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber VUCX von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung seitens VUCX beruht, für die VUCX nach dem Vertragsinhalt haftet.

7.5.11 Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von VUCX erfolgt. VUCX ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern. 

7.5.12  VUCX ist befugt, nicht zurückgeforderte Vorlagen nach Ablauf von 12 Monaten zu vernichten. Bei etwaigem Verlust haftet VUCX nur im Falle grober Fahrlässigkeit.

7.5.13  Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, dass die VUCX -Gewährleistung sich nicht auf den Inhalt, die Art und den Umfang der Reaktion in der Öffentlichkeit (Medien, Meinungsbildner, Leser oder Teilnehmer) auf Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Serviceleistungen im Rahmen der Vertragsleistungen erstreckt und die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges durch VUCX nicht garantiert wird.

 

7.6 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum 

7.6.1 Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten - wie z. B. Entwürfen und Konzeptionen - sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen von VUCX - insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum - verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei VUCX, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.

7.6.2  Bei Veröffentlichungen wird VUCX in üblicher Form als Urheber genannt. Bei Veröffentlichungen, die von VUCX vorgenommen werden, ist VUCX berechtigt, eine Urheberbenennung von Fotografen/Designern zu unterlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm beauftragten Fotografen/Designern zu treffen.

7.6.3  Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Auftraggeber über.

7.6.4 Der Auftraggeber überträgt VUCX für die an die Agentur übermittelten Daten und Materialien sämtliche zur Nutzung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfanges. 

7.6.5 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Auftraggeber stellt VUCX von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Ferner wird VUCX von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, VUCX nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

7.6.6 Erbringt VUCX Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von VUCX. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, VUCX über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. VUCX behält sich zudem vor, Inhalte, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, von der Internetpräsenz auszuschließen. 

7.6.7 Werden zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) herangezogen, wird VUCX die erforderlichen Nutzungsrechte wenn möglich erwerben und im gleichen Umfang dem Vertragspartner einräumen. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass der von ihm zur Verfügung gestellte Inhalt (Texte, Bilder, Logo usw.) frei von Rechten Dritter ist, welche die vertragsgemäße Nutzung ausschließen oder einschränken. Der Vertragspartner stellt VUCX von allen derartigen Ansprüchen Dritter frei. 

7.6.8 VUCX geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. 

7.6.9 Wenn nicht individuell anders vereinbart, sind alle Verteiler grundsätzlich Eigentum von VUCX. Sie werden nicht außer Haus gegeben. Lediglich das Inhaltsverzeichnis der einzelnen Verteiler wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. 

7.6.10 VUCX behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen, wie Entwürfe und Objekte, - auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen - zu Präsentationszwecken zu verwenden. Dies gilt auch für die Veröffentlichung auf der Website von VUCX. Zudem kann VUCX die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufnehmen und entsprechende Links setzen. 

 

7.7 Preise, Versand

7.7.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

 

7.8 Zahlung

7.8.1 Die Preise von VUCX sind Nettopreise ab Köln. Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt VUCX Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen. Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. 

7.8.2 Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

7.8.3 30 Tage nach Rechnungsdatum wird die erste Zahlungserinnerung (Erinnerung) per E-Mail und 40 Tage nach Rechnungsdatum die zweite und letzte Mahnung verschickt. VUCX hat das Recht, nach der ersten Erinnerung Mahnspesen von € 40 zu belasten. Ab Mahnstufe 2 werden Verzugszinsen von 8% über den Basiszinssatz auf den geschuldeten Betrag erhoben.

7.8.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen der VUCX zur sofortigen Zahlung fällig.

7.8.5 Ausgeschlossen sind Abzüge jeglicher Art.

7.8.6 Vor vollständiger Bezahlung aller fälligen Rechnungsbeiträge, einschließlich der Verzugszinsen, ist die VUCX zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet.

7.8.7 Alle bei VUCX eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn die Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.  

7.8.8 Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen. Als Richtwerte gelten: 

- Stornierung bis zu 1 Woche vor Arbeitsbeginn: 25% 

- Stornierung bis zu 3 Tagen vor Arbeitsbeginn: 50% 

- Stornierung innerhalb eines Tages vor Arbeitsbeginn: 100% 

Bis dato angefallene Recherchekosten sind in jedem Fall voll zu zahlen. 

 

7.9 Geheimhaltung, Diskretionspflicht und Datenschutz

7.9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen der anderen Vertragspartei und deren Repräsentanten sowie der mit ihnen verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten. Die Parteien stehen dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungspflicht mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihnen beauftragten Unternehmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt sowohl während der Dauer des Vertrages als auch über die Dauer des Vertrages hinaus. 

7.9.2 Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der zu treffenden und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, durchzuführen. Sie verpflichten alle von Ihnen zur Durchführung der Datenverarbeitung eingesetzten Mitarbeiter auf die Einhaltung dieser Vorschrift.

 

8. Social Media und Online-Marketing Leistungen

 

8.1 Geltungsbereich, Definitionen

8.1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Social Media (im Folgenden „AGB“ genannt) der Vision Unltd. Creative Worx GmbH (im Folgenden „Anbieter" genannt) gelten für alle Verträge, Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen von Verträgen zwischen dem Anbieter und seinen Kunden (im Folgenden „Auftraggeber" genannt) über die Erbringung der Leistung Social Media (im Folgenden „Leistungserbringung“ genannt). Alle diese Verträge, Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen werden im Folgenden zusammenfassend „Vertrag“ genannt.

8.1.2 Eine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung wird im Folgenden als „Leistungsauftrag“ bezeichnet“.

8.1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden zurückgewiesen. Sie kommen auch nicht zur Anwendung, wenn sie den AGB des Anbieters nicht oder nur teilweise widersprechen.

 

8.2 Zustandekommen des Vertrages / Abtretung / Änderungen nach Vertragsschluss

8.2.1 Leistungsaufträge werden auf Grundlage eines zuvor abgegebenen Angebotes durch den Auftraggeber schriftlich oder mündlich erteilt

Im Falle vorheriger Leistungserbringung durch den Anbieter gilt der Leistungsauftrag mit Beginn der Leistungserbringung als angenommen.

8.2.2 Die im Vertrag vereinbarte Leistung auf Dritte zu übertragen ist dem Auftraggeber – unter Ausnahme des Anwendungsbereiches von § 354a HGB – nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet.

8.2.3 Nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber gewünschte Änderungen müssen dem Anbieter schriftlich mitgeteilt werden. Solche Änderungswünsche wirken sich auf den Vertragsgegenstand nur aus, wenn der Anbieter dem Auftraggeber die Ausführung der Änderungswünsche ausdrücklich bestätigt. Etwaige Kosten vom Auftraggeber gewünschter oder zu vertretender Änderungen des Vertragsgegenstandes trägt der Auftraggeber.

 

8.3 Vertragsgegenstand, Ausführung

8.3.1 Der Umfang und Inhalt der Leistungserbringung ergibt sich aus den in der Artikelbeschreibung getroffenen Regelungen, den im Leistungsauftrag und dessen Anlagen getroffenen Regelungen und ergänzend aus diesen AGB. 

8.3.2 Die vereinbarten Leistungen erbringt der Anbieter nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter, deren Auswahl dem Anbieter vorbehalten bleibt.

8.3.3 Der Anbieter ist  stets berechtigt, die Leistungserbringung durch Subunternehmer und/oder andere Personen (alle im Folgenden „Erfüllungsgehilfen" genannt) ausführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen dieser AGB oder anderer Vertragsunterlagen nur der Anbieter als Leistender genannt wird.

 

8.4 Handlungsvollmacht des Anbieters / Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber

8.4.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Anbieter im Namen des Auftraggebers Blogseiten und/oder Accounts einrichtet und hierüber mit dem Auftraggeber abgestimmte Inhalte veröffentlicht.

8.4.2 Bei der Einrichtung der Accounts auf den Social Media Plattformen und der Veröffentlichung von Inhalten tritt der Anbieter gegenüber den Betreibern der jeweiligen Social-Media-Plattformen für den und im Namen des Auftraggebers auf.

8.4.3 Durch die Einrichtung der Accounts kommen wirksame Nutzungsverträge zwischen dem Auftraggeber und dem Betreiber der jeweiligen Social-Media-Plattform zustande.

8.4.4 Dem Auftraggeber ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass in die Nutzungsverträge mit den Plattformbetreibern die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber einbezogen werden. Von dem Inhalt dieser Nutzungsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattformbetreiber, welche auf den Internetseiten der jeweiligen Plattformbetreiber einzusehen sind, verschafft sich der Auftraggeber eigenständig Kenntnis. Auf Anfrage teilt der Anbieter dem Auftraggeber die genauen Links der Internetseiten mit, auf denen die Bedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber eingesehen werden können.

 

8.5 Freigabefiktion

8.5.1 Vor der Veröffentlichung von Inhalten bringt der Anbieter die zur Veröffentlichung vorgesehenen Inhalte dem Auftraggeber zur Kenntnis mit der gleichzeitigen Aufforderung, die Zustimmung zur Veröffentlichung der mitgeteilten Inhalte (im Folgenden „Freigabe“ genannt) zu erteilen.

8.5.2 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Leistungserbringung eine jeweils zeitnahe Reaktion des Auftraggebers auf die Freigabeanfragen des Anbieters voraussetzt. Deshalb stellt der Auftraggeber sicher, dass er die Freigabeanfragen des Anbieters über den oder die vereinbarten Kommunikationswege (telefonisch oder per E-Mail) stets zeitnah, spätestens innerhalb von drei Werktagen, zur Kenntnis nehmen, diese prüfen und hierauf umgehend reagieren kann. Zeiträume, in denen dem Auftraggeber eine solche zeitnahe Reaktion nicht möglich ist (z. B. wegen Betriebsferien) wird der Auftraggeber dem Anbieter rechtzeitig mitteilen.

8.5.3 Jeweils spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Mitteilung zur Veröffentlichung vorgesehener Inhalte wird der Auftraggeber dem Anbieter auf dem hierfür vereinbarten Kommunikationsweg (soweit nicht anders vereinbart per E-Mail) entweder eine Mitteilung über die Freigabe zukommen lassen, oder aber der Veröffentlichung widersprechen unter Angabe der gegen die Veröffentlichung sprechenden Gründe.

8.5.4 Erfolgt binnen drei Werktagen nach Mitteilung zur Veröffentlichung vorgesehener Inhalte weder eine Freigabe noch ein Widerspruch durch den Auftraggeber, gelten die durch den Anbieter mitgeteilten Inhalte als zur Veröffentlichung freigegeben. Auf diese Freigabewirkung wird der Anbieter den Auftraggeber im Rahmen der Mitteilung hinweisen.

8.5.5 Liegt VUCX ein Redaktionsplan vor, der mit dem Auftraggeber zuvor abgestimmt wurde, sind die Punkte 8.5.1 bis 8.5.4 obsolet, und Veröffentlichungen erfolgen gemäß des Redaktionsplanes ohne jeweilige vorherige Absprache mit dem Auftraggeber.

 

8.6 Leistungsumfang / Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

8.6.1 Der Anbieter erstellt und/oder verlinkt und/oder pflegt im vertraglich vereinbarten Umfang für den Auftraggeber eine Blogseite und/oder einen oder mehrere Accounts auf einer oder mehreren Social Media Plattformen.

8.6.2 Die erste Einrichtung von Blogseite und/oder Account(s) erfolgt auf der Grundlage der Angaben des Auftraggebers bei Vertragsschluss. Die Leistungserbringung durch den Anbieter setzt daher die vorherige Mitteilung der abgefragten Daten durch den Auftraggeber voraus.

8.6.3 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erstellt und pflegt der Anbieter die vereinbarten Blogseiten und/oder Accounts auf Basis der vom Auftraggeber rechtzeitig und auf eigene Kosten dem Anbieter per E-Mail zur Verfügung zu stellenden Daten, Texte, Fotos, Grafiken, und/oder sonstigen erforderlichen Informationen (im Folgenden zusammenfassend „Materialien“ genannt).

8.6.4 Soweit die Leistungserbringung auf der Grundlage vorbestehender Blogs und/oder Social Media Accounts erfolgt, gehört zu den beizubringenden Materialien auch die Mitteilung aller erforderlichen Zugangsdaten und die Abgabe jeglicher für die Leistungserbringung erforderlichen Erklärungen.

8.6.5 Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Eignung der mitgeteilten Daten und Materialien für die beabsichtigte Nutzung, deren inhaltliche Richtigkeit, deren Aktualität sowie die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung. Zu den durch den Auftraggeber beizubringenden Informationen zählen u. a. sämtliche für das Impressum und in sonstiger Weise nach dem Telemediengesetz oder sonstigen rechtlichen Regelungen erforderlichen Daten und Angaben (z. B. berufsrechtliche Vorgaben, Pflichtangaben nach TKG). Müssen Materialien durch den Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen über den vereinbarten Umfang hinaus angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten.

8.6.6 Bei nicht ordnungsgemäßer, unvollständiger, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung von Materialien, Zugangsdaten oder sonstigen Informationen verschiebt sich der Beginn der Leistungserbringung um den durch die Verzögerung eingetretenen Zeitraum zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Anbieter. Stellt der Auftraggeber nach Fristsetzung durch den Anbieter für die Leistungserbringung erforderliche Inhalte nicht fristgemäß zur Verfügung, ist der Anbieter darüber hinaus berechtigt – aber nicht verpflichtet – den Inhalt der Blog-/Account-Seiten insoweit im für den Auftraggeber zumutbaren Umfang nach eigenem Ermessen zu gestalten oder aber vom Vertrag zurück zu treten. Tritt der Anbieter aus den in diesem Absatz genannten Gründen vom Vertrag zurück, hat der Auftraggeber für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen des Anbieters die Vergütung in voller Höhe zu entrichten.

8.6.7 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind Bild- und Textbearbeitungen, -anpassungen und -korrekturen nicht Bestandteil der Leistungserbringung, können aber aufgrund separater Vereinbarung auf Kosten des Auftraggebers erbracht werden.

8.6.8 Vereinbaren die Parteien abweichend von dem Vorstehenden, dass der Anbieter Texte gestalten soll, stellt der Anbieter nach eigenem Ermessen auf Grundlage der Vorgaben des Auftraggebers im vereinbarten Umfang Texte für die Verwendung auf der vereinbarten und durch den Anbieter erstellten Blog-/Account-Seite zur Verfügung.

8.6.9 Vereinbaren die Parteien abweichend von dem Vorstehenden, dass der Anbieter ein Foto oder eine Grafik liefert, stellt der Anbieter nach eigenem Ermessen ein aus einer Bilddatenbank ausgewähltes Standardbild oder ein selbst generiertes Bild oder eine Grafik für die Verwendung auf der vereinbarten und durch den Anbieter erstellten Blog-/Account-Seite und anderen Internetseiten des Auftraggebers zur Verfügung.

8.6.10 Der Anbieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Verwendung, Einbindung und/oder Veröffentlichung von Materialien, Texten, Bildern oder sonstigen Daten abzulehnen, soweit technische Gründe entgegenstehen und/oder Inhalte gegen Rechtsvorschriften, die guten Sitten und/oder Rechte Dritter verstoßen und/oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Materialien oder sonstige zur Verwendung überlassene Daten nicht i. S. d. § 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, den Krieg und/oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößige oder in sonstiger Weise herabsetzende, ehrverletzende, anstößige, erotische und/oder  i. S .d. § 184 StGB pornographische Inhalte aufweisen und/oder auf entsprechende Angebote hinweisen. Erlangt der Anbieter erst nach Umsetzung oder Verwendung Kenntnis von solchen Verstößen, ist der Anbieter berechtigt, die betroffenen Inhalte zu löschen oder bis zum Erzielen einer einvernehmlichen diesbezüglichen Parteivereinbarung die betroffene Leistungserbringung abzubrechen oder rückgängig zu machen. Aus einem solchen Vorgang kann der Auftragnehmer keinerlei Erstattungs-, Kündigungs- oder sonstige Ansprüche oder Rechte gegenüber dem Anbieter geltend machen, dem Anbieter steht jedoch ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu. Für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten kommt der Auftraggeber in voller Höhe auf.

8.6.11 Herausgeber und inhaltlich Verantwortlicher der jeweiligen Veröffentlichung ist der Auftraggeber und nicht der Anbieter. Der Auftraggeber trägt eigenverantwortlich dafür Sorge, dass die durch ihn gestellten und freigegebenen Inhalte nicht gegen die Bedingungen der Plattformbetreiber sowie gegen sonstige rechtliche Vorschriften verstoßen.

8.6.12 Der Auftraggeber sichert zu, dass er hinsichtlich sämtlicher Materialien und freigegebener Inhalte über alle Rechte verfügt, die für die vereinbarte Nutzung durch den Anbieter erforderlich sind. Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers, die wettbewerbs-, marken-, urheber-, namens-, persönlichkeits-, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit und etwaige Pflichtangaben in Bezug auf die zu veröffentlichenden Inhalte (z. B. Preisangabe bei Premium-Dienste-Rufnummern) vor Veröffentlichung der Leistungsergebnisse – soweit möglich vor Erteilung des Leistungsauftrages – von sich aus zu klären bzw. klären zu lassen. Dem Anbieter obliegt keine rechtliche Prüfungspflicht hinsichtlich der zu veröffentlichenden Inhalte.

8.6.13 Soweit dem Auftraggeber oder Dritten im Hinblick auf die Materialien, die freigegebenen Inhalte, jegliche Ergebnisse der Leistungen des Anbieters oder Teile hiervon Urheber-, Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte zustehen oder entstehen, überträgt der Auftraggeber – soweit seine Rechtsmacht reicht – dem Anbieter, den mit diesem verbundenen Unternehmen und sämtlichen mit der Leistungserbringung befassten Erfüllungsgehilfen im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang unwiderruflich die exklusiven, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzten, weiter übertragbaren Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte oder Befugnisse hinsichtlich der Werbematerialien, aller Leistungen und deren Ergebnissen. Diese Nutzungsrechtsübertragung berechtigt den Anbieter, seine verbundenen Unternehmen und seine Erfüllungsgehilfen zur Nutzung mittels aller technischen Verfahren, wie sie bereits heute bekannt sind oder zukünftig bekannt werden, und schließt insbesondere das Recht zu Vervielfältigung, Verbreitung, Übermittlung, Änderung, Übersetzung, Synchronisation, Bearbeitung, Verbindung mit anderen Werken und Medien sowie das Recht zur öffentlichen Aufführung und Zugänglichmachung, zur Sendung in Hörfunk und Fernsehen und durch andere optisch-akustische Verfahren sowie die Videogrammrechte (z. B. Vervielfältigung und Verbreitung auf Bild-/Tonträgern aller Art) und die Verwertung über das Internet und Telekommunikationsnetze ein und gilt in gleicher Weise für die Auswertung von Teilen der Leistungen des Anbieters und deren Ergebnissen.

8.6.14 Wenn VUCX im Auftrag des Kunden Stockmaterial erwirbt, kann das Material nur von VUCX für die Erstellung von Designs und Designelementen verwendet werden. Der Kunde darf das Material nicht an andere Agenturen zur Verwendung weitergeben. Alternativ kann der Kunde selbst Stockmaterial erwerben und dieses VUCX zur Verwendung zur Verfügung stellen. Vor dem Erwerb von Stockmaterial durch VUCX erklärt der Kunde schriftlich oder mündlich, zu welchen Nutzungszwecken das Stockmaterial verwendet wird (redaktionell oder kommerziell).

8.6.15 Soweit die Leistungserbringung oder Teile hiervon oder andere vereinbarte Leistungen des Anbieters aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht oder nicht rechtzeitig fertig gestellt werden können, hat dies keinerlei Einfluss auf die Zahlungspflicht des Auftraggebers.

8.6.16 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Anbieter im vorstehend beschriebenen Umfang die Ergebnisse der Leistungserbringung oder Teile hiervon als Referenz zur Eigenwerbung und zur Kundenberatung unentgeltlich nutzt. Dies gilt auch für Eigenwerbung im Internet.

8.6.17 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen relevanter Daten – insbesondere Änderungen von Adressdaten, Bankverbindung und/oder E-Mail-Adressen – unverzüglich dem Anbieter mitzuteilen.

 

8.7 Haftung des Auftraggebers

8.7.1 Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte, die geltend machen, dass die durch den Auftraggeber überlassenen Materialien und/oder freigegebenen Inhalte und oder sonstige durch den Auftraggeber veranlasste Gestaltungen und/oder Veröffentlichungen gegen Rechte Dritter verstoßen, haftet allein der Auftraggeber.

8.7.2 Der Auftraggeber stellt den Anbieter von allen diesbezüglichen Ansprüchen und den Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung frei. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, den Anbieter nach Kräften mit allen erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

 

8.8 Vertragslaufzeit / Rücktritt / Kündigung

8.8.1 Der Beginn und die Laufzeit des Vertrages ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung. In Ermangelung einer solchen beginnt der Vertrag mit dem Beginn der Leistungserbringung.

8.8.2 Soweit die Parteien das Hosting der Blogseite vereinbaren, wird dieser Vertrag für eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

8.8.3 Sofern im Auftrag abweichende Fristen für die Mindestvertragslaufzeit, die Dauer der Vertragsverlängerung oder die Kündigungsfrist vorgesehen sind, gelten diese vorrangig.

8.8.4 Unberührt bleibt das Recht zum Rücktritt resp. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Anbieter ist zum Rücktritt resp. zur fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere berechtigt, wenn

8.8.4.1 der Auftraggeber gegen gesetzliche Verbote oder sonstige vereinbarte inhaltliche Vorgaben, insbesondere urheber-, wettbewerbs-, marken-, namens-, persönlichkeits-, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen, verstößt

8.8.4.2 der Auftraggeber die Vergütung trotz Mahnung nicht entrichtet oder für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der der monatlichen Vergütung entspricht, in Verzug kommt,

8.8.4.3 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder aus anderen Umständen die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar wird, oder

8.8.4.4 eine nach derzeitigem Stand nicht vorherzusehende grundlegende Änderung der rechtlichen oder technischen Standards oder andere Umstände es dem Anbieter unzumutbar machen, die vertragliche Leistung zu erbringen.

8.8.5  Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.8.6  In den Fällen der 8.8.4.1 bis 8.8.4.3 ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

8.8.7 Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Beanstandungen/Inanspruchnahme durch Dritte, worüber er den Auftraggeber umgehend zu unterrichten hat, ohne weitere Sachprüfung die Leistungserbringung, gegebenenfalls bis zur Klärung der Rechtslage, auszusetzen. In diesem Fall ist der Auftraggeber auch weiterhin zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet. Er kann jedoch den Vertrag außerordentlich mit einer Auslauffrist von zwei Wochen kündigen.

8.8.9 Im Falle der Kündigung überträgt der Anbieter dem Auftraggeber auf Anforderung die Zugangsdaten für die Accounts auf eine durch den Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse. Eine Übertragung der Blogseite ist ausgeschlossen.

8.8.10 Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Übertragung der Inhalte der Blogseite auf eine durch den Auftraggeber zu benennende Domain sowie eine entsprechende Anpassung der Verlinkungen auf den Social-Media-Plattformen erfolgen. Der Auftraggeber gewährt dem Anbieter in diesem Fall im für die Übertragung erforderlichen Umfang Zugang zu der neuen Zieldomain und übernimmt die durch den Anbieter mitgeteilten Kosten der Übertragung und Anpassung. 

8.8.11 Im Falle der Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen. Als Richtwerte gelten: 

- Stornierung bis zu 1 Woche vor Arbeitsbeginn: 25% 

- Stornierung bis zu 3 Tagen vor Arbeitsbeginn: 50% 

- Stornierung innerhalb eines Tages vor Arbeitsbeginn: 100% 

Bis dato angefallene Recherchekosten sind in jedem Fall voll zu zahlen. 

 

8.9 Änderungen von AGB, Leistungskonditionen und/oder Preisen

8.9.1 Beabsichtigt der Anbieter nach Vertragsschluss Änderungen der AGB, vereinbarter Leistungskonditionen und/oder vereinbarter Preise, wird er diese Änderungen dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden auf die vereinbarte Weise (E-Mail oder schriftlich) mitteilen. Im Falle solcher Änderungen steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu. Erfolgt seitens des Auftraggebers innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung keine schriftliche Kündigung, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Anbieter wird den Auftraggeber auf diese Folge in der Änderungsmitteilung hinweisen.

8.9.2 Die Leistungskonditionen kann der Anbieter u. a. ändern, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Auftraggeber hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen der Anbieter zur Erbringung seiner Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.

 

8.10 Nutzungsrechtsübertragung

8.10.1 Soweit dem Anbieter durch oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, jeglichen Ergebnissen der Leistungserbringung oder Teilen hiervon Urheber-, Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte zustehen oder entstehen, räumt der Anbieter dem Auftraggeber mit Eingang der vollständigen Bezahlung – im Falle der Beauftragung im Rahmen eines Online-Paketes mit Eingang des Paketpreises – alle für die Nutzung der vereinbarten Blogseite und Accounts auf Social Media Plattformen erforderlichen Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen ein. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers ruhen diese Nutzungsrechte.

8.10.2 Der Anbieter weist darauf hin, dass insbesondere im Falle eines gemäß Absatz 8.6.9 überlassenen Bildes aus einer Bilddatenbank jede über den in Absatz 8.6.9 beschriebenen Nutzungsumfang hinausgehende Nutzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Dritter begründen kann.

 

8.11 Mitwirkungspflichten / Keywords

Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, um VUCX die Durchführung seiner vertraglichen Leistungen zu ermöglichen. Er wird VUCX insbesondere alle zur Erbringung der Marketingleistungen erforderlichen Informationen und Daten übermitteln. VUCX wählt in den Bereichen SEM und SEO gebuchte Keywords und Werbetexte entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Kunden und den Kampagnenzielen aus. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit gebuchte Keywords und Anzeigentexte einzusehen und zu überprüfen. Der Kunde wird VUCX darüber informieren, wenn einzelne Keywords und/oder Anzeigen nicht geschaltet werden sollen. Die inhaltliche Verantwortung liegt insoweit beim Kunden.

 

8.12 Suchmaschinenplatzierung

Die Marketingleistungen von VUCX, insbesondere in den Bereichen Linkbuilding und SEO zielen darauf ab, für den Kunden eine hohe Suchmaschinenplatzierung (z.B. bei Google) zu erzielen. VUCX weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Platzierung bei Suchmaschinen von sehr vielen Faktoren abhängt, welche sich auch laufend verändern. Eine bestimmte Positionierung ist daher vertraglich nicht geschuldet. Im Bereich Linkbuilding wird darauf hingewiesen, dass eine Platzierung maßgeblich vom Page-Rank der Verlinkungen abhängt und insoweit ein Leistungserfolg, im Sinne einer bestimmten Platzierung innerhalb der Suchergebisse, nicht geschuldet wird.

Wir weisen darauf hin, dass VUCX ausschließlich sogenanntes „White-Hat“ SEO betreibt, also sein Vorgehen den Vorschriften und Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber anpasst. 

 

8.13 Haftung des Anbieters / Mängelbeseitigung

8.13.1 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Leistungserbringung mittels Software erfolgt, und dass Software niemals vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. Der Anbieter kann insoweit nicht gewährleisten, dass die Leistungserbringung unter allen Hard- und Softwarekonstellationen („Systemkonfigurationen“), insbesondere unter Verwendung unterschiedlicher Internet-Browser, stets fehler- und unterbrechungsfrei läuft und sämtliche Fehler behebbar sind oder behoben werden. Insoweit ist keine absolut fehlerfreie Leistung geschuldet. Der Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen erbringen die Leistung vielmehr so, dass sie bei Lieferung unter den verbreitetesten Systemkonfigurationen verwendbar sind. Unter unterschiedlichen Systemkonfigurationen kann das Erscheinungsbild eines Produktes aber unterschiedlich ausfallen, was unvermeidlich ist und keinen Mangel darstellt.

8.13.2 Für das Erreichen eines bestimmten Erfolges oder das Erzielen bestimmter Leistungsergebnisse haftet der Anbieter nur, soweit dies in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich abweichend vorgesehen ist.

8.13.3 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Einblendung, Platzierung und Art der Darstellung von Accounts auf Social Media Plattformen nach den ihm bekannten Nutzungsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber (vgl. Absatz 8.4.4) erfolgt und ausschließlich im Ermessen der jeweiligen Plattformbetreiber liegt, welche die Art der Einblendung, Platzierung und Darstellung ändern können. Eine statische Einblendung oder bestimmte Platzierung sowie eine ständige Auffindbarkeit der Accounts sind folglich nicht geschuldet.

8.13.4 Im Falle ganz oder teilweise mangelhafter Leistung durch den Anbieter steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) in angemessener Weise. Die Minderung erfolgt in dem Umfang, in dem der Zweck des Vertrages beeinträchtigt wurde (maximal in Höhe der Vergütung für die jeweils betroffene Leistung). Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

8.13.5 Soweit es sich um offensichtliche Fehler handelt, sind Mängelrügen dem Anbieter innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche, auch auf Schadensersatz, beträgt bei offensichtlichen Mängeln drei Monate.

8.13.6 Fällt die Leistungserbringung aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streiks, aufgrund Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. Sperrung oder Löschung durch Plattformbetreiber, Unerreichbarkeit der Social-Media-Plattformen, technische Probleme von Plattformbetreibern oder anderen Providern, o. ä.), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich, so wird der Anbieter von der Leistungspflicht frei. Die vertraglichen Ansprüche des Anbieters lässt dies unberührt. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

8.13.7 Kommt der Anbieter mit Aktualisierungsleistungen in Verzug und ist der Auftraggeber Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann der Auftraggeber, – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – wegen des Verzögerungsschadens eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der vom Verzug betroffenen Leistungen verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen des Verzugs hat der Auftraggeber, welcher Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes.

8.13.8 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

8.13.9 Zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Anbieter nur verpflichtet, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

8.13.10 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf typische bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

8.13.11 Nicht zu vertreten hat der Anbieter, wenn einzelne seiner Angestellten oder solcher seiner Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig bei der Abwicklung massenhafter Werbeaufträge gehandelt haben, und die Fehler durch notwendige und zumutbare Kontrolle und Überwachung nicht erkannt wurden (Ausreißer im Massengeschäft).

8.13.12 Für Fehler jeder Art aus telefonischer Übermittlung übernimmt der Anbieter keine Haftung.

8.13.13 Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist die Haftung des Anbieters für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Des Weiteren ist die Haftung auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.

8.13.14 Im Falle höherer Gewalt sind sämtliche Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

8.13.15 Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregeln gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für auf arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhende Ansprüche sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

 

8.14 Preise, Versand

8.14.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

 

8.15 Zahlung

8.15.1 Die Preise von VUCX sind Nettopreise ab Köln. Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt VUCX Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen. Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. 

8.15.2 Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, eine andere Regelung ist vereinbart.

8.15.4 30 Tage nach Rechnungsdatum wird die erste Zahlungserinnerung (Erinnerung) per E-Mail und 40 Tage nach Rechnungsdatum die zweite und letzte Mahnung verschickt. VUCX hat das Recht, nach der ersten Erinnerung Mahnspesen von € 40 zu belasten. Ab Mahnstufe 2 werden Verzugszinsen von 8% über den Basiszinssatz auf den geschuldeten Betrag erhoben.

8.15.5 Kommt der Kunde mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen der VUCX zur sofortigen Zahlung fällig.

8.15.6 Ausgeschlossen sind Abzüge jeglicher Art.

8.15.7 Vor vollständiger Bezahlung aller fälligen Rechnungsbeiträge, einschließlich der Verzugszinsen, ist die VUCX zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet.

8.15.8 Alle bei VUCX eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn die Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.  

 

8.16 Eigentumsvorbehalt

Der Anbieter behält sich das Eigentum an den im Rahmen der Leistungserbringung an den Auftraggeber übergebenen Gegenständen bis zum Zeitpunkt des Ausgleiches sämtlicher Zahlungsforderungen des Anbieters gegen den Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis – im Falle der Beauftragung im Rahmen eines Paketes bis zum Ausgleich des Paketpreises – vor.

 

8.17 Datenschutz

8.17.1 Name und Anschrift des Auftraggebers sowie alle für die Leistungserbringung erforderlichen Daten einschließlich der Internetadressen der Blog- und Accountseiten werden in automatisierten Dateien gespeichert. Soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist, wird der Anbieter die vorstehend benannten Daten auch an mit ihm verbundene Unternehmen und/oder zur Auftragsabwicklung beauftragte Drittunternehmen (bspw. die Plattformbetreiber der jeweiligen Social Media Plattformen) übertragen. Mit Erteilung des Leistungsauftrags erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten.

8.17.2 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im Rahmen der Leistungserbringung – insbesondere im Rahmen der Einrichtung und Veröffentlichung von Blogseiten und Social Media Accounts – Namen, Anschriften und andere Erreichbarkeitsdaten zwingend und dauerhaft in Datenbanken gespeichert werden und von Dritten jederzeit einsehbar sind.

8.17.3 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die veröffentlichten Daten einschließlich der Internetadressen der Blog- und Accountseiten in andere elektronische Verzeichnisse aufgenommen, für Informationszwecke genutzt und dabei gegebenenfalls im Rahmen der Integration aufbereitet und verändert werden können.

8.17.4 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die veröffentlichten Daten einschließlich der Internetadressen der Blog- und Accountseiten in den gemeinsamen elektronischen Verzeichnissen und Informationsdiensten des Anbieters und/oder DeTeMedien und/oder anderer Verzeichnisverleger veröffentlicht werden, ungeachtet eines eventuellen Widerspruches gegen die Veröffentlichung des Standardeintrages in elektronischen Verzeichnissen (§10 TDSV).

8.17.5 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er der Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbung des Verlages jederzeit widersprechen kann.

8.17.6 Soweit der Anbieter vereinbarungsgemäß Nutzerkommentare für den Auftraggeber einsieht und verarbeitet, gelten insoweit für die Datenverarbeitung im Verantwortungsbereich des Anbieters die nachfolgenden Bestimmungen:

8.17.6.1. Die Datenverarbeitung durch den Anbieter richtet sich nach § 11 BDSG.

8.17.6.2. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und entsprechend schriftlich festzulegen.

8.17.6.3. Der Auftraggeber hat das Recht, dem Anbieter in Bezug auf die vertragsgegenständliche Datenverarbeitung Weisungen zu erteilen. Solche Weisungen können generell oder im Einzelfall erteilt werden. Sie können in Schriftform oder per E-Mail und erforderlichen Falls auch (telefon-) mündlich erfolgen. Mündlich erteilte Weisungen sind unverzüglich schriftlich bzw. durch E-Mail zu bestätigen.

8.17.6.4. Der Anbieter darf personenbezogene Daten für den Auftraggeber nur in dem in diesem Vertrag geregelten Umfang  und nach Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten und nutzen. Eine Verwendung für andere Zwecke - worunter auch eigene Zwecke des Anbieters fallen - ist nicht erlaubt. Die verwendeten Daten werden von sonstigen Datenbeständen getrennt. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.

8.17.6.5 Auf Weisung des Auftraggebers hat der Anbieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen, personenbezogene Daten zu berichtigen, löschen und zu sperren.

8.17.6.6. Der Anbieter haftet für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nach den gesetzlichen Bestimmungen. Macht ein Betroffener datenschutzrechtliche Ansprüche (z.B. auf Auskunft) geltend, so unterstützt der Anbieter den Auftraggeber, indem er nach Abstimmung mit dem Auftraggeber die Ansprüche erfüllt oder die Anfrage an diese weiterleitet.

8.17.6.7 Der Anbieter bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Der Anbieter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet.

8.17.6.8 Der Anbieter versichert, dass er die nach § 11 Abs. 4 BDSG bestehenden Pflichten erfüllt.

8.17.6.9 Der Anbieter beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und gewährleistet die gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen (sogenannte „technische und organisatorische Maßnahmen“). Hierzu zählen insbesondere die interne und externe Zugriffskontrolle in Bezug auf die erfassten Datenbestände.

8.17.6.10 Der Anbieter stellt sicher, dass die Daten durch ein restriktives User-Verwaltungssystem jederzeit vor unbefugter Verarbeitung geschützt sind, dass der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen durch entsprechende Schließtechnik und Berechtigungsvergabe auf den notwendigen Personenkreis beschränkt ist sowie dass durch den Einsatz entsprechender technischer Sicherheitssysteme nach dem aktuell üblichen Stand der Technik kein unbefugter Zugriff von außen möglich.

8.17.6.11 Der Anbieter wird den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen Datenschutzvorschriften verstößt.

8.17.6.12 Soweit die bei dem Anbieter getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, bei Störungen des Betriebsablaufs oder bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen durch den Anbieter oder die bei ihr beschäftigten Personen oder Unregelmäßigkeit bei der Datenverarbeitung unterrichtet der Anbieter unverzüglich den  Auftraggeber.

8.17.6.13 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Anbieter alle überlassenen Datenträger und Daten (einschließlich aller Zusatzinformationen und etwaiger Kopien) zu löschen bzw. zu vernichten.

8.17.6.14 Für den Fall, dass die Daten zwingend zur Erfüllung gesetzlich auferlegter Aufbewahrungsfristen benötigt werden, sind diese nur noch zu diesem Zweck vorzuhalten und im Übrigen zu sperren. Nach Ablauf der maßgeblichen Fristen sind die Daten zu löschen.

8.17.6.15 Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach dem BDSG oder anderen Vorschriften für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitungen im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Auftraggeber gegenüber den Betroffenen verantwortlich. Soweit der Auftraggeber zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff bei dem Anbieter vorbehalten.

8.17.6.16 Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts an Daten oder Unterlagen ist während der Vertragsdauer und danach (gleichgültig, aus welchem Grund das Auftragsverhältnis endet) ausgeschlossen.

 

9.  Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit 

9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand der für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Köln. Auch bei Geschäften mit Auslandsbezug findet Deutsches Recht Anwendung.

9.2 Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach gesetzlichen Vorschriften.

 

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. 

Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

Zu einer Abtretung seiner Rechte aus dem Vertragsverhältnis bedarf der Kunde der schriftlichen Einwilligung von VUCX. Eine Aufrechnung gegen die Gegenleistung kann der Kunde nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

 

Stand AGB: 01.01.2018